Der notarielle Ehevertrag |
Seite 3 von 10 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft Das vielleicht Wichtigste zuerst: In der Zugewinngemeinschaft haftet ein Ehegatte nicht automatisch für die Schulden des anderen. Auch bleibt das Vermögen des einen vom anderen völlig getrennt. Selbst was sich die Eheleute „gemeinsam“ anschaffen, gehört jedem zur Hälfte, also gerade nicht gemeinschaftlich. Jeder hat seine eigene Hälfte, über die er grundsätzlich frei verfügen kann. Aus Angst vor den Schulden seines Ehegatten braucht man also keine Gütertrennung. Denn die Zugewinngemeinschaft unterscheidet sich insoweit durch nichts von einer (echten) Gütertrennung. Der Unterschied zeigt sich jedoch im Falle der Scheidung (und übrigens auch im Todesfall): Es wäre ungerecht, wenn z.B. der allein verdienende Ehepartner von seinem Gehalt zwanzig Jahre lang alle Kapitalanlagen auf seinen Namen angeschafft hat und im Scheidungsfalle nicht ausgleichen müsste. Denn der andere Ehepartner hat ihm durch seine Arbeitsleistung im Haushalt und mit den Kindern - eine Arbeitsleistung, die der Gesetzgeber zu Recht für gleichwertig hält - das Geldverdienen erst möglich gemacht. Deshalb wird der Zugewinn, also der Zuwachs des Vermögens vom Beginn bis zum Ende der Ehe, bei beiden Ehegatten ermittelt und eine etwaige Differenz durch eine einmalige Zahlung ausgeglichen. Bereits in die Ehe mit eingebrachtes Vermögen fällt also nicht unter den Zugewinnausgleich, solange es seinen Wert während der Ehe nicht verändert hat. Und dasselbe gilt für Erbschaften und Schenkungen, auch wenn sie während der Ehe erfolgen sollten. Sie gehören allein dem erbenden Ehegatten und sind auch nicht auszugleichen, soweit nicht an diesen Gegenständen ein zusätzlicher Wertzuwachs (z.B. Anbau am Elternhaus) entstanden ist. |
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