Der notarielle Ehevertrag

Gütergemeinschaft

Durch notariellen Ehevertrag können die Ehegatten auch Gütergemeinschaft vereinbaren. Diese kommt heute praktisch nicht mehr vor – aus gutem Grund: Denn die Gütergemeinschaft ist anders als die gesetzlich geltende Zugewinngemeinschaft zugleich eine Haftungsgemeinschaft für die Schulden des anderen Ehegatten. Sie ist auch unflexibel, weil grundsätzlich das gesamte Vermögen, also auch das voreheliche und das geschenkte und geerbte Vermögen, dem Ehegatten mit zufällt und im Falle der Scheidung wieder auseinander dividiert werden muss.

Allerdings war die Gütergemeinschaft früher sehr verbreitet und ist noch häufig aufgrund älterer Eheverträge anzutreffen. Wer ernsthaft befürchten muss, dass sich einer der Ehegatten Schulden aufladen könnte, oder wer auch allgemein lieber vorsichtiger sein will, sollte darüber nachdenken und sich beraten lassen, eine bestehende Gütergemeinschaft wieder rückgängig zu machen.

Beispiel: Auf dem Rückweg vom sonntäglichen Frühschoppen rempelt der Ehemann aufgrund einer kleinen Unachtsamkeit einen vorbei radelnden jungen Familienvater an. Dieser erleidet schwere Dauerschäden, die ihn für immer erwerbsunfähig machen. Es entstehen Folgekosten, die in die Hunderttausende gehen. Die Eheleute haben zwar eine Privathaftpflichtversicherung. Diese lehnt jedoch aufgrund ihres Kleingedruckten die Übernahme ab, weil Alkohol (beim Fußgänger!) im Spiel war. Bei Gütergemeinschaft geht jetzt das gesamte Familienvermögen für die Unfallfolgen drauf einschließlich des abbezahlten Hausgrundstücks - die Familie wird zum Sozialfall. Ohne Gütergemeinschaft, also bei der gesetzlich geltenden Zugewinngemeinschaft, gehörte den Eheleuten der Grundbesitz je zur Hälfte. Die Hälfte der Ehefrau hätte mit der Haftung nichts zu tun. Selbst wenn das Haus verkauft oder versteigert werden müsste, könnte die Familie von der Hälfte des Erlöses vielleicht noch einigermaßen erträglich leben.

Die Gütergemeinschaft wird häufig mit dem „Längsten Leben“ (Berliner Testament) verwechselt. Das liegt wohl daran, dass sie früher fast immer einheitlich in einem „Ehe- und Erbvertrag“ vereinbart wurde. Das „und“ steht hier aber nicht ohne Grund dazwischen. Es geht um zwei verschiedene Inhalte, die nichts miteinander zu tun haben: Der Ehevertrag stand für die Gütergemeinschaft, ist fast immer überflüssig und manchmal sogar in dramatischer Weise schädlich. Der Erbvertrag enthält dagegen das „Längste Leben“, also die gegenseitige Erbeinsetzung, die zur wechselseitigen Absicherung bei normalen Familien- und Vermögensverhältnissen damals wie heute eine sinnvolle Alternative zur gesetzlichen Erbfolge darstellt (siehe die Informationen hier zum Erbrecht).


  © Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz
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