Der notarielle Ehevertrag

Gütertrennung

Eheleute können auch Gütertrennung vereinbaren. Um eine Haftung für die Schulden des Ehegatten zu vermeiden, ist sie allerdings überflüssig. Denn diese Haftung besteht ja auch bei der Zugewinngemeinschaft nicht.

Weil die Gütertrennung einen Ausgleich der Vermögensentwicklung während der Ehe grundsätzlich ausschließt, steht sie einer flexiblen Vermögensverteilung in der intakten Ehe entgegen und führt damit im Falle der Scheidung – gerade bei den Selbstständigen und Freiberuflern, bei denen sich die Gütertrennung großer Beliebtheit erfreut(e) – zu überraschenden und ungewollten Ergebnissen zu Gunsten des anderen Ehegatten.

Die Gütertrennung erhöht auch in den meisten Fällen zum Nachteil des Ehegatten die Erbquote bzw. den Pflichtteil von Kindern bzw. sonstigen Verwandten und verschenkt den Steuerfreibetrag für den Zugewinnausgleich.

Sie empfiehlt sich deshalb in aller Regel nur im Falle einer Trennung, wenn sich die Eheleute bereits auf eine endgültige Vermögensverteilung untereinander geeinigt haben und ein bevorstehendes Scheidungsverfahren von unnötigen Streitereien und Kosten freihalten wollen.


  © Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz
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