Der notarielle Ehevertrag |
Seite 7 von 10 Die modifizierte Zugewinngemeinschaft Für die meisten Eheleute bestehen also mit der Zugewinngemeinschaft vernünftige gesetzliche Regelungen, ohne dass hier Änderungen mit einem Ehevertrag notwendig wären. Weicht aber die tatsächliche Lebensführung ab von dem, was der Gesetzgeber als üblich vorausgesetzt hat (Einverdienerehe allenfalls mit Zuverdienst), besteht weitgehende Vertragsfreiheit zur maßgeschneiderten Anpassung. Wegen der erheblichen Vorteile und Flexibilität der Zugewinngemeinschaft lassen sich dabei nahezu alle gewünschten Konstellationen umsetzen, ohne dass dabei die Vorteile der Zugewinngemeinschaft für den Todesfall über Bord geworfen werden müssten. Einzelheiten kann Ihr Notar nur im gemeinsamen Beratungsgespräch mit Ihnen entwickeln. Nachfolgend nur ein paar Beispiele, die alle mit einer vertraglichen Modifizierung im Rahmen der bestehenden Zugewinngemeinschaft erfolgreich gelöst werden können: 1. Beide Eheleute sind voll berufstätig und werden sicher kinderlos bleiben. Jeder geht uneingeschränkt seinen Erwerbsmöglichkeiten nach. Sie halten das Vermögen während der Ehe völlig getrennt und führen nur eine kleine gemeinsame Haushaltskasse. Sie wollen, dass im Falle der Scheidung jeder sein gesamtes Vermögen ohne Ausgleich behalten können soll. 2. Zwischen dem berufstätigen Mann und der haushaltsführenden Frau soll es zwar grundsätzlich beim Zugewinnausgleich bleiben. Es soll jedoch berücksichtigt werden, dass der Mann Schulden mit in die Ehe gebracht hatte, die mittlerweile getilgt worden sind. 3. Die Frau soll die Mieteinnahmen aus dem Elternhaus, das sie während der Ehe geerbt hat, wieder in das Haus investieren dürfen, ohne die damit verbundene Wertsteigerung im Falle der Scheidung ausgleichen zu müssen. 4. Die Zahnärztin möchte mit einem Kollegen eine Gemeinschaftspraxis gründen. Der Praxispartner soll nicht in Mitleidenschaft gezogen werden können, falls der Ehemann bei Scheidung Ausgleichszahlungen wegen des Praxiswerts geltend machen will. |
© Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz www.britz-sb.de |