Der notarielle Ehevertrag |
Seite 8 von 10 Unterhalt für den Ehegatten nach einer Scheidung? Der Gesetzgeber geht im Regelfall davon aus, dass jeder Ehegatte nach einer Scheidung wie ein Lediger für seinen täglichen Lebensbedarf selbst sorgen muss. Die Unterhaltspflicht ist also die gesetzliche Ausnahme! Nur dort, wo dem Geschiedenen eine eigene Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, ist er „unterhaltsbedürftig“. Das gilt etwa, weil er ein gemeinsames, kleineres Kind aus der Ehe zu betreuen hat oder weil er solange aus dem Beruf ausgestiegen war, dass er keine angemessene Anstellung mehr bekommen kann, oder auch bei Krankheit und Alter. Unterhalt ist darüber hinaus nur vorgesehen, wenn der andere Ehegatte auch leistungsfähig ist, also genug verdient, um überhaupt etwas abgeben zu können. Übrigens gilt das ganz genauso auch bei Gütertrennung. In einem Ehevertrag können auch hier abweichende Vereinbarungen getroffen werden, die den Unterhaltsanspruch für den Fall der Scheidung erweitern, einschränken oder auch ausschließen können. Allerdings sind solche Unterhaltsvereinbarungen von den Gerichten erheblich eingeschränkt worden, z.B. solange ein Ehegatte wegen der Betreuung eines gemeinsames Kindes unterhaltsbedürftig ist oder bei Sittenwidrigkeit. Die Einzelheiten sind selbst unter den Juristen so umstritten, dass ich sie hier nicht umfassend darstellen kann. |
© Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz www.britz-sb.de |