Der notarielle Ehevertrag |
Seite 9 von 10 Rente und Versorgungsausgleich Ähnlich wie beim Zugewinnausgleich geht der Gesetzgeber auch bei den Rentenanwartschaften davon aus, dass der haushaltsführende Ehegatte nicht benachteiligt werden soll, wenn er selbst keine Einkünfte erzielen und sich folglich keine eigene Altersversorgung aufbauen kann. Deshalb werden im Falle eines Scheidungsverfahrens Rentenanwartschaften z.B. bei der DRV hälftig umgebucht. Das nennt man Versorgungsausgleich. Ähnlich wie beim Zugewinn werden aber nur für die Anwartschaften berücksichtigt, die auch wirklich während (und nicht vor) der Ehe erwirtschaftet wurden. Die Umbuchung erfolgt nach der Scheidung unmittelbar bei der Rentenkasse selbst. Wenn später das Rentenalter erreicht wird, ist die Rente des einen automatisch entsprechend erhöht, die des anderen gekürzt. Auch private Anlagen zur Altersvorsorge wie bestimmte Typen von Lebensversicherungen können unter den Versorgungsausgleich fallen, auch wenn hier versicherungstechnisch keine unmittelbare Umschreibung möglich ist. |
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