Der notarielle Ehevertrag

Nachfolgend möchte ich Ihnen einige Hinweise zum gesetzlichen Eherecht und zu den Möglichkeiten eines Ehevertrages geben.

- Was ist die Zugewinngemeinschaft? Brauche ich eine Gütertrennung? Oder eine Gütergemeinschaft?

- Wer muss im Falle einer Scheidung Unterhalt zahlen? Können wir dies vertraglich ausschließen oder einschränken?

- Was passiert eigentlich nach einer Scheidung mit der zukünftigen Rente, wenn während der Ehe einer von uns den Haushalt geführt und nur der andere eingezahlt hat?

Gerade im Familien- und Erbrecht sind die gesetzlichen Regelungen außerordentlich komplex. Dieser Text kann deshalb nur die Grundideen verständlich machen. Dies geht nicht ohne Vereinfachungen und Verallgemeinerungen, auch wenn darunter die juristische Präzision leidet. Bei den Fachkollegen bitte ich insoweit um Verständnis.

Der Text kann auch nicht die Beratung in einem persönlichen Besprechungstermin beim Notar ersetzen. Es mag aber als kleine Orientierungshilfe dienen. Für Rückfragen und Anregungen bin ich jederzeit dankbar.



Braucht jeder einen Ehevertrag?

Eindeutig nein! Der Gesetzgeber versucht, für alle Lebensbereiche (z.B. Straßenverkehr, Baugenehmigung, Mietrecht) vernünftige Regelungen zur Verfügung zu stellen, die Streitigkeiten vermeiden oder entscheiden helfen sollen, sei es im großen gesamtgesellschaftlichen oder auch im kleinen privaten Bereich.

Im Eherecht ist ihm das auch weitgehend gelungen. Allerdings sind nicht alle Ehen gleich. Das gesetzliche Leitbild orientiert sich an einer immer noch typischen „Einverdienerehe“, bei der also ein Ehepartner das Geld verdient, während der andere den Haushalt führt, Kinder erzieht und allenfalls etwas dazu verdient. Hier passen auch die gesetzlichen Vorschriften am besten.

Wenn Ehegatten allerdings ihre Lebensplanung abweichend hiervon gestalten, besteht unter Umständen auch Korrekturbedarf durch einen Ehevertrag.

Der automatisch mit der Eheschließung geltende Güterstand heißt Zugewinngemeinschaft. Er kann durch Ehevertrag an die konkreten Verhältnisse angepasst werden.

Daneben gibt es die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung, die in den allermeisten Fällen nicht passen.


Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Das vielleicht Wichtigste zuerst: In der Zugewinngemeinschaft haftet ein Ehegatte nicht automatisch für die Schulden des anderen. Auch bleibt das Vermögen des einen vom anderen völlig getrennt. Selbst was sich die Eheleute „gemeinsam“ anschaffen, gehört jedem zur Hälfte, also gerade nicht gemeinschaftlich. Jeder hat seine eigene Hälfte, über die er grundsätzlich frei verfügen kann.

Aus Angst vor den Schulden seines Ehegatten braucht man also keine Gütertrennung. Denn die Zugewinngemeinschaft unterscheidet sich insoweit durch nichts von einer (echten) Gütertrennung.

Der Unterschied zeigt sich jedoch im Falle der Scheidung (und übrigens auch im Todesfall): Es wäre ungerecht, wenn z.B. der allein verdienende Ehepartner von seinem Gehalt zwanzig Jahre lang alle Kapitalanlagen auf seinen Namen angeschafft hat und im Scheidungsfalle nicht ausgleichen müsste. Denn der andere Ehepartner hat ihm durch seine Arbeitsleistung im Haushalt und mit den Kindern - eine Arbeitsleistung, die der Gesetzgeber zu Recht für gleichwertig hält - das Geldverdienen erst möglich gemacht.

Deshalb wird der Zugewinn, also der Zuwachs des Vermögens vom Beginn bis zum Ende der Ehe, bei beiden Ehegatten ermittelt und eine etwaige Differenz durch eine einmalige Zahlung ausgeglichen.

Bereits in die Ehe mit eingebrachtes Vermögen fällt also nicht unter den Zugewinnausgleich, solange es seinen Wert während der Ehe nicht verändert hat. Und dasselbe gilt für Erbschaften und Schenkungen, auch wenn sie während der Ehe erfolgen sollten. Sie gehören allein dem erbenden Ehegatten und sind auch nicht auszugleichen, soweit nicht an diesen Gegenständen ein zusätzlicher Wertzuwachs (z.B. Anbau am Elternhaus) entstanden ist.


Dazu ein Beispiel

Der Ehemann bringt in die Ehe ein Auto im Wert von 5.000 € mit, die Ehefrau eine Geldanlage von 50.000 €. Sie erbt während der Ehe einen Bauplatz im Wert von 70.000 €. Darauf errichten die Eheleute gemeinsam ein Haus, in das auch das gesamte Eigenkapital der Ehefrau einfließt.

Als es zur Scheidung kommt, ist das Hausgrundstück vom gemeinsamen Einkommen abbezahlt und 290.000 € wert. Der Ehemann hat außerdem ein Auto im Wert von 15.000 €. Sonstiges Vermögen hat (unterstellen wir für das Beispiel) keiner von beiden.

Lösung: Weil Grund und Boden "anzieht", läuft nicht nur der Bauplatz, sondern auch das Haus auf den Namen der Ehefrau. Der Mann ist nicht daran beteiligt und kann auch nicht darüber mitverfügen (es beleihen, bei einem Verkauf übereignen etc.).

Ihm steht jedoch ein Ausgleich in Geld zu, soweit seine Frau einen höheren Zugewinn hat. Am Ende der Ehe hat die Frau ein Vermögen von 290.000 €, der Mann ist fast so arm wie am Anfang (15.000 €). Doch muss sie jetzt nicht etwa ihr Vermögen mit ihm teilen (also ihm eine Hälfte des Hauses überschreiben oder ihm 145.000 € bezahlen). Denn ihr Zugewinn beläuft sich nur auf die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen.

Dem Anfangsvermögen ist zu ihren Gunsten die insoweit nicht ausgleichspflichtige Erbschaft hinzurechnen. Also wird ihr Anfangsvermögen mit 120.000 € angesetzt, so dass ihr Zugewinn nur 170.000 € beträgt, während er einen Zugewinn von nur 10.000 € hat. Insgesamt haben die Eheleute also während der Ehe einen Vermögenszuwachs von 180.000 € erwirtschaftet.

Die Differenz der beiden Zugewinne (sie 170.000 €, er 10.000 €) hat sie zur Hälfte auszubezahlen: Er erhält also von ihr 80.000 €. Ihr Endvermögen reduziert sich also in Höhe dieses Betrages, seines erhöht sich entsprehend. Als bereinigtes Endvermögen steht er nach der Scheidung mit 95.000 € da, sie mit 210.000 €. Damit erhält jede/r von beiden von der Summe des gemeinsam Erwirtschafteten die Hälfte.

Das Beispiel zeigt zwei wichtige Erkenntnisse zum Zugewinnausgleich: Erstens werden die getrennten Eigentumsverhältnisse an Haus und Auto, wie sie während der Ehe gestaltet wurden, mit dem Zugewinnausgleich nicht in Frage gestellt. Die Ehefrau muss nur schauen, wie sie das Geld auftreibt, wozu sie z.B. das ihr allein gehörende und verbleibende Haus wieder beleihen könnte. Zweitens wird nicht ausgeglichen, was jeweils vor der Ehe schon vorhanden war oder während der Ehe ohne gemeinsames Zusanmmenwirken dazukam, also geerbt oder geschenkt wurde. Beides ist nicht mehr als gerecht.

Damit nicht der längstlebende Ehegatte im Todesfalle schlechter steht, als er bei Scheidung gestanden hätte, kann er den beiderseitigen Zugewinn auch den Erben des verstorbenen Ehepartners vorrechnen und Ausgleich verlangen. Im Regelfall erspart dies der Gesetzgeber aber der Familie, indem er einfach die Erbquote des überlebenden Ehegatten im Verhältnis zu den Kindern oder sonstigen Verwandten des Verstorbenen pauschal erhöht. Dies ist in aller Regel für den überlebenden Ehegatten günstiger, als wenn er auf den Zugewinnausgleich durch die Erben besteht.

Der Zugewinnausgleich ist übrigens in vollem Umfang von der Schenkung- und Erbschaftsteuer befreit, auch wenn er dem Ehegatten als Teil der Erbschaft zufällt. Dies kann bei vermögenderen Ehegatten im Todesfall zu einem erheblichen Steuervorteil führen – eines von vielen Argumenten gegen die folgenden Güterstände der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung.


Gütergemeinschaft

Durch notariellen Ehevertrag können die Ehegatten auch Gütergemeinschaft vereinbaren. Diese kommt heute praktisch nicht mehr vor – aus gutem Grund: Denn die Gütergemeinschaft ist anders als die gesetzlich geltende Zugewinngemeinschaft zugleich eine Haftungsgemeinschaft für die Schulden des anderen Ehegatten. Sie ist auch unflexibel, weil grundsätzlich das gesamte Vermögen, also auch das voreheliche und das geschenkte und geerbte Vermögen, dem Ehegatten mit zufällt und im Falle der Scheidung wieder auseinander dividiert werden muss.

Allerdings war die Gütergemeinschaft früher sehr verbreitet und ist noch häufig aufgrund älterer Eheverträge anzutreffen. Wer ernsthaft befürchten muss, dass sich einer der Ehegatten Schulden aufladen könnte, oder wer auch allgemein lieber vorsichtiger sein will, sollte darüber nachdenken und sich beraten lassen, eine bestehende Gütergemeinschaft wieder rückgängig zu machen.

Beispiel: Auf dem Rückweg vom sonntäglichen Frühschoppen rempelt der Ehemann aufgrund einer kleinen Unachtsamkeit einen vorbei radelnden jungen Familienvater an. Dieser erleidet schwere Dauerschäden, die ihn für immer erwerbsunfähig machen. Es entstehen Folgekosten, die in die Hunderttausende gehen. Die Eheleute haben zwar eine Privathaftpflichtversicherung. Diese lehnt jedoch aufgrund ihres Kleingedruckten die Übernahme ab, weil Alkohol (beim Fußgänger!) im Spiel war. Bei Gütergemeinschaft geht jetzt das gesamte Familienvermögen für die Unfallfolgen drauf einschließlich des abbezahlten Hausgrundstücks - die Familie wird zum Sozialfall. Ohne Gütergemeinschaft, also bei der gesetzlich geltenden Zugewinngemeinschaft, gehörte den Eheleuten der Grundbesitz je zur Hälfte. Die Hälfte der Ehefrau hätte mit der Haftung nichts zu tun. Selbst wenn das Haus verkauft oder versteigert werden müsste, könnte die Familie von der Hälfte des Erlöses vielleicht noch einigermaßen erträglich leben.

Die Gütergemeinschaft wird häufig mit dem „Längsten Leben“ (Berliner Testament) verwechselt. Das liegt wohl daran, dass sie früher fast immer einheitlich in einem „Ehe- und Erbvertrag“ vereinbart wurde. Das „und“ steht hier aber nicht ohne Grund dazwischen. Es geht um zwei verschiedene Inhalte, die nichts miteinander zu tun haben: Der Ehevertrag stand für die Gütergemeinschaft, ist fast immer überflüssig und manchmal sogar in dramatischer Weise schädlich. Der Erbvertrag enthält dagegen das „Längste Leben“, also die gegenseitige Erbeinsetzung, die zur wechselseitigen Absicherung bei normalen Familien- und Vermögensverhältnissen damals wie heute eine sinnvolle Alternative zur gesetzlichen Erbfolge darstellt (siehe die Informationen hier zum Erbrecht).


Gütertrennung

Eheleute können auch Gütertrennung vereinbaren. Um eine Haftung für die Schulden des Ehegatten zu vermeiden, ist sie allerdings überflüssig. Denn diese Haftung besteht ja auch bei der Zugewinngemeinschaft nicht.

Weil die Gütertrennung einen Ausgleich der Vermögensentwicklung während der Ehe grundsätzlich ausschließt, steht sie einer flexiblen Vermögensverteilung in der intakten Ehe entgegen und führt damit im Falle der Scheidung – gerade bei den Selbstständigen und Freiberuflern, bei denen sich die Gütertrennung großer Beliebtheit erfreut(e) – zu überraschenden und ungewollten Ergebnissen zu Gunsten des anderen Ehegatten.

Die Gütertrennung erhöht auch in den meisten Fällen zum Nachteil des Ehegatten die Erbquote bzw. den Pflichtteil von Kindern bzw. sonstigen Verwandten und verschenkt den Steuerfreibetrag für den Zugewinnausgleich.

Sie empfiehlt sich deshalb in aller Regel nur im Falle einer Trennung, wenn sich die Eheleute bereits auf eine endgültige Vermögensverteilung untereinander geeinigt haben und ein bevorstehendes Scheidungsverfahren von unnötigen Streitereien und Kosten freihalten wollen.


Die modifizierte Zugewinngemeinschaft

Für die meisten Eheleute bestehen also mit der Zugewinngemeinschaft vernünftige gesetzliche Regelungen, ohne dass hier Änderungen mit einem Ehevertrag notwendig wären. Weicht aber die tatsächliche Lebensführung ab von dem, was der Gesetzgeber als üblich vorausgesetzt hat (Einverdienerehe allenfalls mit Zuverdienst), besteht weitgehende Vertragsfreiheit zur maßgeschneiderten Anpassung.

Wegen der erheblichen Vorteile und Flexibilität der Zugewinngemeinschaft lassen sich dabei nahezu alle gewünschten Konstellationen umsetzen, ohne dass dabei die Vorteile der Zugewinngemeinschaft für den Todesfall über Bord geworfen werden müssten. Einzelheiten kann Ihr Notar nur im gemeinsamen Beratungsgespräch mit Ihnen entwickeln. Nachfolgend nur ein paar Beispiele, die alle mit einer vertraglichen Modifizierung im Rahmen der bestehenden Zugewinngemeinschaft erfolgreich gelöst werden können:

1. Beide Eheleute sind voll berufstätig und werden sicher kinderlos bleiben. Jeder geht uneingeschränkt seinen Erwerbsmöglichkeiten nach. Sie halten das Vermögen während der Ehe völlig getrennt und führen nur eine kleine gemeinsame Haushaltskasse. Sie wollen, dass im Falle der Scheidung jeder sein gesamtes Vermögen ohne Ausgleich behalten können soll.

2. Zwischen dem berufstätigen Mann und der haushaltsführenden Frau soll es zwar grundsätzlich beim Zugewinnausgleich bleiben. Es soll jedoch berücksichtigt werden, dass der Mann Schulden mit in die Ehe gebracht hatte, die mittlerweile getilgt worden sind.

3. Die Frau soll die Mieteinnahmen aus dem Elternhaus, das sie während der Ehe geerbt hat, wieder in das Haus investieren dürfen, ohne die damit verbundene Wertsteigerung im Falle der Scheidung ausgleichen zu müssen.

4. Die Zahnärztin möchte mit einem Kollegen eine Gemeinschaftspraxis gründen. Der Praxispartner soll nicht in Mitleidenschaft gezogen werden können, falls der Ehemann bei Scheidung Ausgleichszahlungen wegen des Praxiswerts geltend machen will.


Unterhalt für den Ehegatten nach einer Scheidung?

Der Gesetzgeber geht im Regelfall davon aus, dass jeder Ehegatte nach einer Scheidung wie ein Lediger für seinen täglichen Lebensbedarf selbst sorgen muss. Die Unterhaltspflicht ist also die gesetzliche Ausnahme! Nur dort, wo dem Geschiedenen eine eigene Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, ist er „unterhaltsbedürftig“. Das gilt etwa, weil er ein gemeinsames, kleineres Kind aus der Ehe zu betreuen hat oder weil er solange aus dem Beruf ausgestiegen war, dass er keine angemessene Anstellung mehr bekommen kann, oder auch bei Krankheit und Alter. Unterhalt ist darüber hinaus nur vorgesehen, wenn der andere Ehegatte auch leistungsfähig ist, also genug verdient, um überhaupt etwas abgeben zu können. Übrigens gilt das ganz genauso auch bei Gütertrennung.

In einem Ehevertrag können auch hier abweichende Vereinbarungen getroffen werden, die den Unterhaltsanspruch für den Fall der Scheidung erweitern, einschränken oder auch ausschließen können. Allerdings sind solche Unterhaltsvereinbarungen von den Gerichten erheblich eingeschränkt worden, z.B. solange ein Ehegatte wegen der Betreuung eines gemeinsames Kindes unterhaltsbedürftig ist oder bei Sittenwidrigkeit. Die Einzelheiten sind selbst unter den Juristen so umstritten, dass ich sie hier nicht umfassend darstellen kann.


Rente und Versorgungsausgleich

Ähnlich wie beim Zugewinnausgleich geht der Gesetzgeber auch bei den Rentenanwartschaften davon aus, dass der haushaltsführende Ehegatte nicht benachteiligt werden soll, wenn er selbst keine Einkünfte erzielen und sich folglich keine eigene Altersversorgung aufbauen kann. Deshalb werden im Falle eines Scheidungsverfahrens Rentenanwartschaften z.B. bei der DRV hälftig umgebucht. Das nennt man Versorgungsausgleich.
Ähnlich wie beim Zugewinn werden aber nur für die Anwartschaften berücksichtigt, die auch wirklich während (und nicht vor) der Ehe erwirtschaftet wurden. Die Umbuchung erfolgt nach der Scheidung unmittelbar bei der Rentenkasse selbst. Wenn später das Rentenalter erreicht wird, ist die Rente des einen automatisch entsprechend erhöht, die des anderen gekürzt.
Auch private Anlagen zur Altersvorsorge wie bestimmte Typen von Lebensversicherungen können unter den Versorgungsausgleich fallen, auch wenn hier versicherungstechnisch keine unmittelbare Umschreibung möglich ist.


Kosten beim Notar

Die Notarkosten für einen Ehevertrag hängen wie alle Notargebühren nicht vom Zeitaufwand, sondern vom betroffenen Geschäftswert ab. Dieser bemisst sich im wesentlichen nach dem Nettowert des vorhandenen Vermögens, also der Summe der Verkehrswerte z.B. der Immobilie, des Autos, von Kapitalanlagen etc., wobei vorhandene Schulden teilweise abgezogen werden können.

Für Einzelregelungen wie z.B. eine Modifizierung des Unterhalts, gibt es speziellere Vorschriften, die typischerweise zu einem geringeren Geschäftswert führen.

Die Gebühren für einen Ehevertrag entsprechen weitgehend denjenigen, die ich im Abschnitt Erbrecht für einen Erbvertrag dargestellt habe.


  © Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz
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