Erbrecht

Das „längste Leben“ – Berliner Testament der Ehegatten

Der Ehegatte erbt also nur ganz ausnahmsweise alleine. In allen anderen Fällen entsteht eine Erbengemeinschaft, in welcher der Ehegatte neben Verwandten des Verstorbenen nur mit seiner Quote beteiligt ist.

Dies kann für ihn sehr problematisch sein. Ist unter den Miterben z.B. noch ein minderjähriges Kind, kann der Ehegatte über geerbten Grundbesitz nicht mehr ohne Genehmigung des Familiengerichts verfügen, also z.B. Grundschulden eintragen oder löschen lassen oder den Grundbesitz verkaufen.

Außerdem kann in einer Erbengemeinschaft jeder Miterbe jederzeit auf einer Auseinandersetzung des Nachlasses bestehen, was bei Grundbesitz heißt: Das Haus wird, wenn nur einer der Miterben dies will, unweigerlich versteigert, und nur noch der Erlös wird nach den Erbquoten geteilt.

Verhindern kann man diese so genannte Teilungsversteigerung also bei gesetzlicher Erbfolge nicht, es sei denn, der Miterbe wäre freiwillig mit einer Abfindungszahlung einverstanden. Notfalls bleibt nur die vage Chance, bei der Versteigerung mitzubieten und das eigene Haus wieder zurück zu steigern!

Dagegen können die Eheleute vorbeugen:

Sie setzen sich gegenseitig - am besten in einem notariellen Erbvertrag - zu alleinigen Erben ein; stirbt der erste, erbt allein der andere; sonstige Verwandte gleich welcher Ordnung, auch die eigenen Kinder, sind noch nicht an der Reihe. Dies nennt man umgangssprachlich das „längste Leben“, weil der Längstlebende Erbe des Erstversterbenden wird.

Kinder werden dann häufig als Erben bedacht, aber erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten (Berliner Testament). Dabei sollten die Eheleute immer entscheiden, ob diese Einsetzung der Kinder auch einseitig, also nur durch einen Ehegatten, auch nach dem Tod des anderen wieder geändert oder aufgehoben werden können soll oder ob dies nur gemeinschaftlich erfolgen darf. Mit einer solchen Bindungswirkung für den Überlebenden sollte man allerdings vorsichtig sein. In einer Besprechung kann der Notar sicherlich Entscheidungshilfe leisten.


  © Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz
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