Erbrecht

Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer und die Freibeträge hängen vom Grad der Verwandtschaft (bzw. Schwägerschaft) ab. Die Prozentsätze steigen außerdem mit dem Wert des zugewandten Vermögens. Für Schenkungen fällt übrigens grundsätzlich dieselbe Steuer an. Freibeträge können bei Schenkungen alle zehn Jahre neu ausgenutzt werden. Zusätzliche Steuerbefreiungen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch für selbstgenutzte Immobilien und fortzuführende Betriebe, selbst wenn die Freibeträge überschritten sind. (Stand der letzten Gesetzesänderung zum 1.1.2009)

Freibeträge:

Steuerklasse I:

Ehegatten (auch gleichgeschlechtliche Partner der mittlerweile durch Ehe ersetzten eingetragenenen Lebenspartnerschaft) 500.000 € 
Kinder (auch Adoptiv-, Stiefkinder); Kinder vorverstorbener Kinder

400.000 €

Kinder der vorgenannten Kinder (insb. Enkel, wenn dessen Elternteil = Kind des Verstorbenen noch lebt) 200.000 €
Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen; sonstige Abkömmlinge (z.B. Urenkel) 100.000 €

Steuerklasse II:


Eltern und Voreltern in sonstigen Fällen (insb. bei Schenkungen); Geschwister und deren Kinder (= Neffen/Nichten); Stiefeltern; Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft  20.000 €

Steuerklasse III:


alle übrigen Personen, also alle entfernteren Verwandte, Freunde und Bekannte, auch nicht-eheliche Lebensgefährten (!) etc.  20.000 €

Steuersätze, soweit Freibetrag überschritten:

Wert des steuerpflichtigen Vermögens Prozentsatz je nach Steuerklasse
Steuerklasse I II III
75.000 € 7 15  30
300.000 € 11 20  30
600.000 € 15 25  30
6.000.000 € 19 30 30
13.000.000 € 23 35 50
26.000.000 € 27 40  50
darüber  30 43  50



  © Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz
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