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Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer und die Freibeträge hängen vom Grad der Verwandtschaft (bzw. Schwägerschaft)
ab. Die Prozentsätze steigen außerdem mit dem Wert des zugewandten Vermögens. Für
Schenkungen fällt übrigens grundsätzlich dieselbe Steuer an. Freibeträge können bei
Schenkungen alle zehn Jahre neu ausgenutzt werden. Zusätzliche Steuerbefreiungen gibt
es unter bestimmten Voraussetzungen auch für selbstgenutzte Immobilien und fortzuführende
Betriebe, selbst wenn die Freibeträge überschritten sind. (Stand der letzten Gesetzesänderung zum 1.1.2009)
Freibeträge:
Steuerklasse I:
Ehegatten (auch gleichgeschlechtliche Partner der mittlerweile durch Ehe ersetzten
eingetragenenen Lebenspartnerschaft) |
500.000 € |
Kinder (auch Adoptiv-, Stiefkinder); Kinder vorverstorbener Kinder |
400.000 €
|
Kinder der vorgenannten Kinder (insb. Enkel, wenn dessen Elternteil = Kind des Verstorbenen noch lebt) |
200.000 € |
Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen; sonstige Abkömmlinge (z.B. Urenkel) |
100.000 € |
Steuerklasse II:
Eltern und Voreltern in sonstigen
Fällen (insb. bei Schenkungen); Geschwister und deren Kinder
(= Neffen/Nichten); Stiefeltern; Schwiegerkinder, Schwiegereltern,
geschiedene Ehepartner und (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner einer aufgehobenen
Lebenspartnerschaft |
20.000 € |
Steuerklasse III:
alle übrigen Personen, also alle entfernteren Verwandte, Freunde und Bekannte,
auch nicht-eheliche Lebensgefährten (!) etc. |
20.000 € |
Steuersätze, soweit Freibetrag überschritten:
Wert des steuerpflichtigen Vermögens |
Prozentsatz je nach Steuerklasse |
Steuerklasse |
I |
II |
III |
75.000 € |
7 |
15 |
30 |
300.000 € |
11 |
20 |
30 |
600.000 € |
15 |
25 |
30 |
6.000.000 € |
19 |
30 |
30 |
13.000.000 € |
23 |
35 |
50 |
26.000.000 € |
27 |
40 |
50 |
darüber |
30 |
43 |
50 |
|