Erbrecht |
Seite 8 von 10 Abwicklung nach dem Tod Der Nachweis der Erbenstellung erfolgt grundsätzlich durch einen Erbschein. Dieser wird im Wege einer eidesstattlichen Versicherung beim Notar oder Nachlassgericht beantragt und jedenfalls vom Nachlassgericht ausgestellt. Das Erbscheinsverfahren dauert meist mehrere Wochen bis Monate und kann je nach Nachlasswert sehr teuer werden. Für vorhandenen Grundbesitz kommt man um einen amtlichen Erbnachweis nie herum – egal, ob die Erbfolge gesetzlich eingetreten ist oder ob etwas Testamentarisches gemacht ist. Allerdings erspart eine Notarregelung, die den Erben namentlich benennt, jedenfalls beim Grundbuchamt die Vorlage eines solchen Erbscheins. Als Erbnachweis reicht dann das so genannte Eröffnungsprotokoll, in dem das Nachlassgericht die Existenz der notariellen Erbregelung feststellt. Häufig wird ein solches Eröffnungsprotokoll auch von Banken nach dem Tod akzeptiert, so dass die Notarregelung den Erbschein komplett ersetzen kann. Im übrigen helfen bei Banken unter Umständen auch Standardvollmachten, die über den Tod hinaus erteilt werden können. Die so genannte Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen erfolgt also nicht - wie gelegentlich in Spielfilmen zu sehen – beim Notar, sondern beim Amtsgericht, das die Erben von Amts wegen informiert. |
© Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz www.britz-sb.de |