Erbrecht

Ausschlagung

Niemand kann zum Erben oder zu einem Vermächtnis gezwungen werden. Wer den Nachlass nicht will, gerade auch wenn nur Schulden zu erben sind, kann die Erbschaft ablehnen. Dazu muss er innerhalb von sechs Wochen, seitdem er von seiner Erbschaft weiß, gegenüber dem Nachlassgericht (Amtsgericht) eine entsprechende Ausschlagung erklären. Die Erklärung selbst erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften unmittelbar beim für den Sterbefall zuständigen Nachlassgericht oder bei dem für Ihren eigenen Wohnort zuständigen Amtsgericht. Man kann die Ausschlagung auch mit einem Anschreiben an das zuständige Nachlassgericht ohne persönliche Anwesenheit bei einem Gericht erklären. Dann muss aber die Unterschrift zu Ihrem eigenen Schutz vor Fälschungen beglaubigt werden, wozu in den meisten Bundesländern nur Notare zuständig sind.

Wenn Sie keinen Termin beim Nachlassgericht oder Ihrem Amtsgericht vor Ort wahrnehmen wollen oder können, sondern die Ausschlagung per Anschreiben an das Nachlassgericht erklären wollen, können Sie dafür das folgende Formular verwenden.

Formular für eine Erbschaftsausschlagung

Formular herunterladen


Dieses Formular können Sie als .pdf-Datei downloaden (bitte auf das Bild klicken, Datei speichern und öffnen) und mit dem Computer, Smartphone, Tablet etc. ausfüllen, bevor Sie es ausdrucken.

Gelegentlich werden mir Probleme gemeldet, man könne das Formular nicht ausfüllen. Das scheint an den persönlichen Einstellungen des jeweiligen Internetbrowsers zu liegen. Wählen Sie in diesem Fall bitte nach dem Anklicken des Bildes nicht "Öffnen", sondern "Speichern" der Datei (z.B. auf dem Desktop). Danach klicken Sie bitte an dem ausgewählten Speicherort auf die von Ihnen gespeicherte Datei. Diese wird jetzt nicht mehr mit dem Internetbrowser, sondern mit Ihrem PDF-Reader geöffnet, mit dem Sie in jedem Fall auch Formulare ausfüllen können sollten.

Selbstverständlich können Sie das Formular auch „blanko“ ausdrucken und von Hand oder mit der guten alten Schreibmaschine ausfüllen.

Das Formular sollte selbst-erklärend sein.

Für die Beglaubigung der Unterschrift können Sie danach einen Termin mit Ihrem Notar vor Ort Team vereinbaren. Ob das Formular bereits vor dem Termin unterschrieben wurde oder ob die Unterschrift erst beim Notar erfolgt, spielt keine Rolle. Jedenfalls muss jede Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, persönlich zum Notar und bestätigen, dass es sich um ihre eigene Unterschrift handelt. Dabei müssen Sie dem Notar einen „amtlichen Lichtbildausweis“, also insb. einen Personalausweis oder Reisepass, vorlegen. Mit dieser Echtheitskontrolle Ihrer Unterschrift wird der Zweck der Beglaubigung (Ihr Schutz vor Fälschung) gewahrt.

Nach der Beglaubigung können Sie entweder das unterschriebene und beglaubigte Formular selbst beim Nachlassgericht einreichen. Oder der Notar übernimmt auch das Weiterleiten der Ausschlagungserklärung für Sie, wofür allerdings kraft Gesetzes eine zusätzliche Vollzugsgebühr zu erheben ist.


  © Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz
www.britz-sb.de