Erbrecht
Wer erbt, wenn "nichts gemacht ist"?
 
Kann man Kinder ganz enterben?

Wie macht man ein Testament?

Was kostet ein Testament beim Notar?

Typische Fragen, wie sie einem Notar so oder so ähnlich jeden Tag gestellt werden.

Ein paar grundlegende Antworten habe ich Ihnen auf den nächsten Seiten zusammengefasst. Natürlich kann eine solche Zusammenfassung nicht das gesamte Erbrecht umfassend darstellen. Deshalb musste ich mich auf das Wichtigste beschränken und manches vereinfachen, auch wenn darunter die juristische Genauigkeit leidet. Bei den Fachkollegen bitte ich insoweit um Verständnis. 

Eine solche Zusammenfassung kann auch nicht die notarielle Beratung in einem persönlichen Besprechungstermin beim Notar ersetzen. Es mag aber als kleine Orientierungshilfe dienen. Für Rückfragen und Anregungen bin ich jederzeit dankbar.


Die gesetzliche Erbfolge – wer erbt, wenn es kein Testament gibt?


Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und die Verwandten des Verstorbenen (des so genannten Erblassers). Wer genau wie viel erbt, hängt von den konkreten Verwandtschaftsverhältnissen ab. Es gibt Erben erster, zweiter, dritter Ordnung ... Sind Verwandte aus einer näheren Ordnung vorhanden, kommen entferntere Verwandte nicht zum Zuge. Eltern des Erblassers können also z.B. nur erben, wenn dieser keinerlei Abkömmlinge hinterlassen hat.

1. Ordnung 2. Ordnung  3. Ordnung
Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Großeltern und deren Abkömmlinge


Innerhalb aller Ordnungen gilt: Eine vorgehende Generation schließt die von ihr abstammenden Generationen jeweils aus. Ein Enkel z.B. erbt also vom Opa dann, wenn sein Vater = Sohn des Opas vor dem Opa gestorben ist.

Der Ehegatte erbt unterschiedlich je nach Ordnung der übrigen Verwandtschaft und je nach Güterstand (Ehevertrag).

Der häufigste Fall: Beim Tode des ersten Ehegatten hinterlässt er auch (gemeinschaftliche) Kinder. Hier erbt der Witwer / die Witwe die Hälfte. Die andere Hälfte geht an das Kind bzw. teilen sich mehrere Kinder zu gleichen Teilen.

Dies gilt jedoch nur, wenn die Eheleute keinen notariellen Ehevertrag mit anderem Güterstand geschlossen haben sollten. Denn bei (nicht empfehlenswerter, aber leider früher sehr verbreiteter) Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte nur ein Viertel, die Kinder also drei Viertel. Bei Gütertrennung erbt dagegen der Ehegatte immer so viel wie jedes Kind, mindestens aber auch ein Viertel.

Beispiel: Der Ehemann verstirbt und hinterlässt neben der Frau eine Tochter und zwei Enkel von Seiten seines bereits vor ihm verstorbenen Sohnes. Die Eheleute lebten im Güterstand der...

   Witwe Tochter   zwei Enkel
...Zugewinngemeinschaft   1/2  1/4  je 1/8
...Gütergemeinschaft  1/4  3/8  je 3/16
...Gütertrennung  1/3  1/3  je 1/6


Neben Erben der zweiten Ordnung (z.B. Eltern, Geschwister, Neffen, Großnichten des Verstorbenen) und neben dessen Großeltern erhält der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand 3/4, in den anderen beiden Güterständen die Hälfte.

Nur und erst wenn gar keine Verwandte aus den vorgenannten Gruppen vorhanden sind, also z.B. nur ein Onkel oder Cousins des Verstorbenen, erbt der Ehegatte allein – eine für viele überraschende Erkenntnis.


Das „längste Leben“ – Berliner Testament der Ehegatten

Der Ehegatte erbt also nur ganz ausnahmsweise alleine. In allen anderen Fällen entsteht eine Erbengemeinschaft, in welcher der Ehegatte neben Verwandten des Verstorbenen nur mit seiner Quote beteiligt ist.

Dies kann für ihn sehr problematisch sein. Ist unter den Miterben z.B. noch ein minderjähriges Kind, kann der Ehegatte über geerbten Grundbesitz nicht mehr ohne Genehmigung des Familiengerichts verfügen, also z.B. Grundschulden eintragen oder löschen lassen oder den Grundbesitz verkaufen.

Außerdem kann in einer Erbengemeinschaft jeder Miterbe jederzeit auf einer Auseinandersetzung des Nachlasses bestehen, was bei Grundbesitz heißt: Das Haus wird, wenn nur einer der Miterben dies will, unweigerlich versteigert, und nur noch der Erlös wird nach den Erbquoten geteilt.

Verhindern kann man diese so genannte Teilungsversteigerung also bei gesetzlicher Erbfolge nicht, es sei denn, der Miterbe wäre freiwillig mit einer Abfindungszahlung einverstanden. Notfalls bleibt nur die vage Chance, bei der Versteigerung mitzubieten und das eigene Haus wieder zurück zu steigern!

Dagegen können die Eheleute vorbeugen:

Sie setzen sich gegenseitig - am besten in einem notariellen Erbvertrag - zu alleinigen Erben ein; stirbt der erste, erbt allein der andere; sonstige Verwandte gleich welcher Ordnung, auch die eigenen Kinder, sind noch nicht an der Reihe. Dies nennt man umgangssprachlich das „längste Leben“, weil der Längstlebende Erbe des Erstversterbenden wird.

Kinder werden dann häufig als Erben bedacht, aber erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten (Berliner Testament). Dabei sollten die Eheleute immer entscheiden, ob diese Einsetzung der Kinder auch einseitig, also nur durch einen Ehegatten, auch nach dem Tod des anderen wieder geändert oder aufgehoben werden können soll oder ob dies nur gemeinschaftlich erfolgen darf. Mit einer solchen Bindungswirkung für den Überlebenden sollte man allerdings vorsichtig sein. In einer Besprechung kann der Notar sicherlich Entscheidungshilfe leisten.


Der Pflichtteil

Besonders nahen Verwandten (Abkömmlingen, Eltern) und dem Ehegatten steht ein so genannter Pflichtteil zu, wenn sie eigentlich gesetzliche Erben geworden wären, aber ein Testament oder Erbvertrag Gegenteiliges angeordnet hat.

Der Pflichtteil unterscheidet sich vom gesetzlichen Erbteil in dreifacher Weise:

1. Er gibt erstens nur einen Zahlungsanspruch gegen den/die Erben und keine Beteiligung an einer Erbengemeinschaft. Der Pflichtteilsberechtigte kann also nicht mitentscheiden, was mit den Nachlassgegenständen passiert, und er kann vor allem auch keine Teilungsversteigerung verlangen!

2. Der Pflichtteil (Geldanspruch) entspricht zweitens auch nur der Hälfte dessen, was kraft Gesetzes wertmäßig geerbt worden wäre.

3. Als Anspruch unterliegt der Pflichtteil drittens der Verjährung. Wird er nicht rechtzeitig geltend gemacht, braucht der Erbe den Anspruch auch nicht mehr zu erfüllen.

Für das „längste Leben“ heißt das: Setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein, sind die Kinder dadurch enterbt und können ihren Pflichtteil geltend machen. Doch ist dies in vielen Fällen das kleinere Übel im Vergleich zu einer Erbenbeteiligung der (minderjährigen) Kinder. Denn der Pflichtteil ist eben erheblich weniger und macht dem Ehegatten keine Vorgaben, wie er dieses Geld aufbringt. Insbesondere droht nicht die sofortige Versteigerung des Familienhäuschens, das sich die Eheleute gemeinsam als Altersvorsorge aufgebaut und abbezahlt haben.

Nur in extremen Ausnahmefällen darf man über das jederzeit mögliche Enterben hinaus auch den Pflichtteil entziehen. Ein solcher Fall liegt z.B. bei einem Sohn vor, der im Gefängnis einsitzt, weil er den Vater zu ermorden versucht hat. Ihm können sowohl der Vater auch als auch die Mutter den Pflichtteil entziehen.


Formen für letztwillige Verfügungen

Privatschriftliches Testament

- nur wirksam, wenn vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben
- Ort und Datum
- Unterschrift soll Vor- und Nachnamen umfassen
- zulässig auch für Ehegatten in einem Schriftstück, für den zweiten Ehegatten reicht die eigenhändige Unterschrift unter Angabe von Ort

Notarielles Testament

- Beratung und Beurkundung durch einen Notar
- auch als gemeinschaftliches Ehegattentestament möglich

Erbvertrag

- Beratung und Beurkundung durch einem Notar
- häufigste Regelung zwischen Ehegatten
- auch zwischen anderen Personen zulässig (nichteheliche Lebensgemeinschaften)
- enthält mindestens eine vertragliche Verfügung von Todes wegen, die nicht ohne Mitwirkung des Vertragspartners geändert werden kann, z.B. das „längste Leben“

Nottestament

- nur in Ausnahmefällen zulässig (z.B. Beurkundung durch Kapitän in Seenot)


Mit privatschriftlichen Testamenten gibt es sehr häufig Auslegungsprobleme. Die Formulierung durch den juristischen Laien lässt leider nicht immer erkennen, was wirklich damit gemeint war. Deshalb sollte man den Gang zum Notar nicht scheuen. Dieser ist ein speziell ausgebildeter Erbrechtsexperte, der nicht nur für die Beurkundung, also die amtliche Fixierung und gegebenenfalls die Aufbewahrung, zuständig ist, sondern auch eine juristische Beratung schuldet und leistet, die mit der Beurkundungsgebühr auch mit abgegolten ist.


Typische Testamentsinhalte

- Erbeinsetzung: Eine typische Erbeinsetzung wurde schon mit dem „längsten Leben“ beschrieben. Das Wesentliche beim Erben (im Unterschied zum Vermächtnis) liegt darin, dass der Erbe bzw. bei mehreren die Erbengemeinschaft mit der Sekunde des Todes in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Verstorbenen einrückt. Deshalb müssen in einem Testament für den Erben auch nicht einzelne Nachlassgegenstände genannt werden. Dem Erbe gehört zunächst automatisch alles – im Guten wie im Schlechten.

- Vermächtnis: Das Vermächtnis bezieht sich dagegen auf einzelne Gegenstände (z.B. Geldbetrag oder bestimmte Immobilie, ein Auto etc.), die der Erbe dem Bedachten herauszugeben hat.

- Auflage: z.B. Grabpflege

- Testamentsvollstreckung: Für bestimmte Abwicklungsaufgaben nach dem Tode oder auch die dauerhafte Verwaltung des Nachlasses an Stelle eines Erben kann eine Person als Testamentsvollstrecker benannt werden. Das bietet sich z.B. an bis zum 21. Lebensjahr eines Erben, wenn und weil der junge Erbe sonst mit solchen Aufgaben noch überfordert sein könnte.

- Vormundbenennung: Keine echte Verfügung von Todes wegen, aber je nach Einzelfall sinnvolle Ergänzung ist die Benennung eines Vormundes, den für minderjährige Waisen das Familiengericht sonst nach eigenem Ermessen aussuchen müsste. Denn auch wenn die vorstehende Dauertestamentsvollstreckung im Testament angeordnet wurde, erspart dies nicht die gerichtliche Bestellung eines Vormundes. Diejenigen Aufgaben, die nicht den geerbten Nachlass betreffen (z.B. schulische Angelegenheiten der Kinder, Zustimmungen zu Ferienfahrten, Absprachen mit Ärzten etc.), kann für Minderjährige an Stelle der Eltern nur der gerichtlich bestellte Vormund wahrnehmen. Mit der Vormundbenennung kann man wenigstens rechtzeitig vorher Einfluss darauf nehmen, wen das Gericht mit diesen Aufgaben betrauen soll.


Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer und die Freibeträge hängen vom Grad der Verwandtschaft (bzw. Schwägerschaft) ab. Die Prozentsätze steigen außerdem mit dem Wert des zugewandten Vermögens. Für Schenkungen fällt übrigens grundsätzlich dieselbe Steuer an. Freibeträge können bei Schenkungen alle zehn Jahre neu ausgenutzt werden. Zusätzliche Steuerbefreiungen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch für selbstgenutzte Immobilien und fortzuführende Betriebe, selbst wenn die Freibeträge überschritten sind. (Stand der letzten Gesetzesänderung zum 1.1.2009)

Freibeträge:

Steuerklasse I:

Ehegatten (auch gleichgeschlechtliche Partner der mittlerweile durch Ehe ersetzten eingetragenenen Lebenspartnerschaft) 500.000 € 
Kinder (auch Adoptiv-, Stiefkinder); Kinder vorverstorbener Kinder

400.000 €

Kinder der vorgenannten Kinder (insb. Enkel, wenn dessen Elternteil = Kind des Verstorbenen noch lebt) 200.000 €
Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen; sonstige Abkömmlinge (z.B. Urenkel) 100.000 €

Steuerklasse II:


Eltern und Voreltern in sonstigen Fällen (insb. bei Schenkungen); Geschwister und deren Kinder (= Neffen/Nichten); Stiefeltern; Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft  20.000 €

Steuerklasse III:


alle übrigen Personen, also alle entfernteren Verwandte, Freunde und Bekannte, auch nicht-eheliche Lebensgefährten (!) etc.  20.000 €

Steuersätze, soweit Freibetrag überschritten:

Wert des steuerpflichtigen Vermögens Prozentsatz je nach Steuerklasse
Steuerklasse I II III
75.000 € 7 15  30
300.000 € 11 20  30
600.000 € 15 25  30
6.000.000 € 19 30 30
13.000.000 € 23 35 50
26.000.000 € 27 40  50
darüber  30 43  50



Internationales Erbrecht - Auslandsfälle

Fälle mit so genannter Auslandsberührung lösen komplizierte Rechtsfragen aus, weil die nationalen Rechtsordnungen die Frage ihrer Anwendung und Fragen des Erbrechts selbst sehr unterschiedlich beantworten. Eine solche Auslandsberührung liegt insbesondere vor bei einer ausländischen Staatsangehörigkeit (beim Erblasser oder auch bei seinem Ehegatten), bei Vermögensgegenständen (z.B. Wochenendgrundstück oder Bankdepot) im Ausland und - was für Sterbefälle seit 2015 von noch größerer Bedeutung ist - vor allem bei einem Lebensmitelpunkt im Ausland.


Abwicklung nach dem Tod

Der Nachweis der Erbenstellung erfolgt grundsätzlich durch einen Erbschein. Dieser wird im Wege einer eidesstattlichen Versicherung beim Notar oder Nachlassgericht beantragt und jedenfalls vom Nachlassgericht ausgestellt. Das Erbscheinsverfahren dauert meist mehrere Wochen bis Monate und kann je nach Nachlasswert sehr teuer werden.

Für vorhandenen Grundbesitz kommt man um einen amtlichen Erbnachweis nie herum – egal, ob die Erbfolge gesetzlich eingetreten ist oder ob etwas Testamentarisches gemacht ist.

Allerdings erspart eine Notarregelung, die den Erben namentlich benennt, jedenfalls beim Grundbuchamt die Vorlage eines solchen Erbscheins. Als Erbnachweis reicht dann das so genannte Eröffnungsprotokoll, in dem das Nachlassgericht die Existenz der notariellen Erbregelung feststellt.

Häufig wird ein solches Eröffnungsprotokoll auch von Banken nach dem Tod akzeptiert, so dass die Notarregelung den Erbschein komplett ersetzen kann. Im übrigen helfen bei Banken unter Umständen auch Standardvollmachten, die über den Tod hinaus erteilt werden können.

Die so genannte Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen erfolgt also nicht - wie gelegentlich in Spielfilmen zu sehen – beim Notar, sondern beim Amtsgericht, das die Erben von Amts wegen informiert.


Ausschlagung

Niemand kann zum Erben oder zu einem Vermächtnis gezwungen werden. Wer den Nachlass nicht will, gerade auch wenn nur Schulden zu erben sind, kann die Erbschaft ablehnen. Dazu muss er innerhalb von sechs Wochen, seitdem er von seiner Erbschaft weiß, gegenüber dem Nachlassgericht (Amtsgericht) eine entsprechende Ausschlagung erklären. Die Erklärung selbst erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften unmittelbar beim für den Sterbefall zuständigen Nachlassgericht oder bei dem für Ihren eigenen Wohnort zuständigen Amtsgericht. Man kann die Ausschlagung auch mit einem Anschreiben an das zuständige Nachlassgericht ohne persönliche Anwesenheit bei einem Gericht erklären. Dann muss aber die Unterschrift zu Ihrem eigenen Schutz vor Fälschungen beglaubigt werden, wozu in den meisten Bundesländern nur Notare zuständig sind.

Wenn Sie keinen Termin beim Nachlassgericht oder Ihrem Amtsgericht vor Ort wahrnehmen wollen oder können, sondern die Ausschlagung per Anschreiben an das Nachlassgericht erklären wollen, können Sie dafür das folgende Formular verwenden.

Formular für eine Erbschaftsausschlagung

Formular herunterladen


Dieses Formular können Sie als .pdf-Datei downloaden (bitte auf das Bild klicken, Datei speichern und öffnen) und mit dem Computer, Smartphone, Tablet etc. ausfüllen, bevor Sie es ausdrucken.

Gelegentlich werden mir Probleme gemeldet, man könne das Formular nicht ausfüllen. Das scheint an den persönlichen Einstellungen des jeweiligen Internetbrowsers zu liegen. Wählen Sie in diesem Fall bitte nach dem Anklicken des Bildes nicht "Öffnen", sondern "Speichern" der Datei (z.B. auf dem Desktop). Danach klicken Sie bitte an dem ausgewählten Speicherort auf die von Ihnen gespeicherte Datei. Diese wird jetzt nicht mehr mit dem Internetbrowser, sondern mit Ihrem PDF-Reader geöffnet, mit dem Sie in jedem Fall auch Formulare ausfüllen können sollten.

Selbstverständlich können Sie das Formular auch „blanko“ ausdrucken und von Hand oder mit der guten alten Schreibmaschine ausfüllen.

Das Formular sollte selbst-erklärend sein.

Für die Beglaubigung der Unterschrift können Sie danach einen Termin mit Ihrem Notar vor Ort Team vereinbaren. Ob das Formular bereits vor dem Termin unterschrieben wurde oder ob die Unterschrift erst beim Notar erfolgt, spielt keine Rolle. Jedenfalls muss jede Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, persönlich zum Notar und bestätigen, dass es sich um ihre eigene Unterschrift handelt. Dabei müssen Sie dem Notar einen „amtlichen Lichtbildausweis“, also insb. einen Personalausweis oder Reisepass, vorlegen. Mit dieser Echtheitskontrolle Ihrer Unterschrift wird der Zweck der Beglaubigung (Ihr Schutz vor Fälschung) gewahrt.

Nach der Beglaubigung können Sie entweder das unterschriebene und beglaubigte Formular selbst beim Nachlassgericht einreichen. Oder der Notar übernimmt auch das Weiterleiten der Ausschlagungserklärung für Sie, wofür allerdings kraft Gesetzes eine zusätzliche Vollzugsgebühr zu erheben ist.


Kosten einer notariellen Erbregelung

Die Notarkosten für eine notarielle Erbregelung hängen wie alle Notargebühren nicht vom Zeitaufwand, sondern vom betroffenen Geschäftswert ab. Dieser bemisst sich bei einer umfassenden Erbeinsetzung nach dem Wert des vorhandenen Vermögens, also der Summe der Verkehrswerte z.B. der Immobilie, des Autos, von Kapitalanlagen etc., die zum Zeitpunkt der Beurkundung (nicht zum späteren Todeszeitpunkt) vorhanden sind. Schulden können maximal bis zur Hälfte des Verkehrswertes abgezogen werden.

Für Einzelregelungen, wie z.B. ein Vermächtnis nur über ein Auto, zählt nur dessen Wert.

Die Gebühren für ein Testament liegen bei durchschnittlichen Geschäftswerten etwa zwischen 100 € und 500 €. Bei Erbverträgen ist die Gebühr doppelt so hoch, weil hier typischerweise beiderseitige Regelungen getroffen werden. Ggf. kommt eine (geringere) Hinterlegungsgebühr beim Amtsgericht hinzu.

Die Kosten des Erbscheinsverfahrens sind übrigens in aller Regel erheblich höher als diejenigen, die für die Beurkundung einer notariellen Erbregelung anfallen, erst recht, wenn Ehegatten Vorsorge für beide Todesfälle treffen. Neben der gründlichen Beratung durch den Notar und neben der juristischen Genauigkeit der Ausarbeitung sprechen also auch die Kosten dafür, eine ordentliche Erbregelung rechtzeitig beim Notar aufsetzen und hinterlegen zu lassen.


  © Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz
www.britz-sb.de