Der Immobilienkauf

Die Immobilie

Im Rechtssinne werden beim Grundbuchamt nur Grundstücke registriert. Das Eigentum am Haus steht automatisch demjenigen zu, dem das Grundstück gehört. Das Haus ist also ein bloßer Bestandteil. Der Volksmund sagt: „Grund und Boden zieht an.

Auch eine Eigentumswohnung stellt nur eine Mitbeteiligung am Grundstück in Form einer fixen Quote (Miteigentumsanteil) dar, die jedoch mit dem Sondereigentum an abgeschlossenen Räumen (Wohnung) verbunden ist. Dieser Miteigentumsanteil wird im Ergebnis genauso behandelt wie ein selbstständiges Grundstück. Die Eigentümergemeinschaft am Grundstück kann man sich dagegen am besten wie einen Verein vorstellen.

Daneben gibt es in seltenen Fällen noch so genannte Erbbaurechte. Dabei handelt es sich um die Ausnahme, wonach das Eigentum am Gebäude (Erbbaurecht) doch vom Eigentum am Grundstück getrennt und selbstständig im Grundbuch registriert wird.

Erbbaurechte werden häufiger von den Kommunen oder Kirchen bestellt, um dem Erwerber zwar auf Zeit (z. B. 50 Jahre) übertragbares Hauseigentum einzuräumen, aber sich selbst das Eigentum am Grundstück dauerhaft vorzubehalten. Für private Eigentümer empfiehlt sich die Einräumung eines Erbbaurechts (der Verkauf nur des Hauses ohne Grundstück) in aller Regel nicht.


  © Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz
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