Der Immobilienkauf |
Seite 11 von 12 Vollständige Beurkundung Weil es für beide um so viel geht, wird der Vertrag kraft Gesetzes erst verbindlich, wenn er nach Aufklärung durch den Notar unterschrieben wurde. Das soll beide vor Übereilung und einer vorschnellen Bindung schützen. Egal wie eindeutig und vor wie vielen Zeugen der Eigentümer dem Interessenten das Haus verbindlich verspricht: Alle Absprachen, auch schriftliche, sind rechtlich ohne Bedeutung und bleiben unwirksam, wenn sie nicht im notariellen Vertrag bestätigt werden. Deshalb sollten Sie im eigenen Interesse darauf achten, dass Sie dem Notariat alle Angaben vollständig machen. Sonst droht der gesamte Vertrag später doch noch durch ein Gericht als unwirksam verworfen zu werden, wenn und weil er nicht richtig oder unvollständig beurkundet wurde. Das gilt übrigens gerade auch, wenn der Kaufpreis sogar absichtlich zu niedrig angegeben wurde. |
© Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz www.britz-sb.de |