Der Verein

Anmeldepflichtige Veränderungen

Wenn die Satzung später in einer Mitgliederversammlung geändert wird, muss dieser Vorgang auch dem Vereinsregister zur Prüfung vorgelegt werden. Die neue Fassung der Satzung gilt erst, wenn die Satzungsänderung nach erfolgreicher Prüfung im Vereinsregister eingetragen wurde (so genannte konstitutive Eintragung).

Auch Änderungen im Personenkreis des vertretungsberechtigten Vorstandes müssen dem Vereinsregister gemeldet und nach dortiger entsprechender Prüfung eingetragen werden. Zwar tritt das Vorstandsmitglied sein Amt bereits wirksam mit der Wahl in der Mitgliederversammlung und seiner Annahmeerklärung an. Die Eintragung ist also anders als bei der Satzungsänderung nicht konstitutiv. Man nennt sie "deklaratorisch". Den Nachweis seiner Wahl kann das Vorstandsmitglied regelmäßig aber nur erbringen mit Vorlage eines neuen Registerauszugs, in dem seine Amtsübernahme bestätigt steht. Deshalb sollte auch ein Wechsel im Vorstand schnellstmöglich angemeldet werden.

Auch ausgeschiedene Vorstandsmitglieder, also insbesondere solche, die ihr Amt niedergelegt haben oder nicht wieder gewählt wurden oder verstorben sind, müssen auf förmlichen Antrag hin beim Vereinsregister ausgetragen werden.

Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds gehört nur dann zu den anmeldepflichtigen Tatsachen, wenn das Amt wegen Fristablaufs zuvor schon automatisch geendet hatte. Wenn dagegen das wiedergewählte Vorstandsmitglied ununterbrochen im Amt ist (wie es Satzungen für den Fall vorsehen sollten, dass Wahlen nicht fristgemäß und/oder erfolgreich abgehalten werden können), reicht ggf. auch eine formlose Mitteilung an das Vereinsregister.


  © Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz
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