Der Verein

Der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl

Jede Anmeldung muss durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl erfolgen (§ 77 Satz 1 BGB). Die früher umstrittene Frage, ob bei der Gründung, also bei der ersten Anmeldung des Vereins, alle vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder unterschreiben müssen oder ob es auch dann genügt, dass der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl unterschreibt, ist mittlerweile im letzteren Sinne entschieden. Es gilt für alle Anmeldungen: Es müssen genau so viele Vorstandsmitglieder unterschreiben, wie es die Satzung konkret vorsieht oder wie es sich mangels Satzungsregelung aus dem Gesetz ergibt (dann tatsächlich alle).

Beispiel:

In einer Satzung lautet es: "Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer." Weitere Vorstandsmitglieder (z.B. Jugendwart, Pressesprecher, weitere Beisitzer) werden in der Satzung als Mitglieder des erweiterten Vorstands aufgeführt, aber nicht als vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB. Die Satzung sieht weiterhin vor: "Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter ein Vorsitzender."

Für Anmeldungen zum Vereinsregister (genau wie für alle anderen Rechtshandlungen des Vereins) reicht es in diesem Beispielsfall aus, wenn z.B. der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Schriftführer, erst recht beide Vorsitzende gemeinsam unterschreiben.

Ungültig wäre es bei dieser konkreten Satzungsvorgabe dagegen, wenn nur Schriftführer und Kassenwart gemeinsam unterschreiben oder sogar nur einer der vier Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands gemeinsam mit einem der Beisitzer.

Deshalb werden auch nur die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (im Beispiel: 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart und Schriftführer) namentlich ins Vereinsregister eingetragen. Die Mitglieder eines erweiterten Vorstands interessieren weder das Vereinsgerister (z.B. bei einer Neuwahl) noch den so genannten Rechtsverkehr, weil sie den Verein trotz Vorstandsamt nicht vertreten können.


  © Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz
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