Eingetragene Vereine
Vereine können sich im so genannten Vereinsregister beim
örtlich zuständigen Amtsgericht eintragen lassen. Man spricht dann naheliegend von
„eingetragenen Vereinen“; an den Namen wird ein „eV“ angehängt. Mit der
Eintragung erlangen Vereine so genannte Rechtsfähigkeit.
Der entscheidende Vorteil dieser Rechtsfähigkeit lautet: Für
Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haften nicht etwa die Mitglieder
von Verein und Vorstand persönlich, sondern grundsätzlich nur das
Vereinsvermögen. Das unterscheidet den eingetragenen, rechtsfähigen Verein vom
nicht-eingetragenen Verein, bei dem die handelnden Personen alle mit ihrem
gesamten eigenen Vermögen haften. § 54 BGB stellt dies klar. Er verweist für
den nicht eingetragenen Verein auf die Vorschriften zur Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, bei der sogar alle Gesellschafter als Gesamtschuldner
haften.
Eingetragen werden dürfen im Vereinsregister nur Vereine, die
sich nicht wirtschaftlich betätigen, also insbesondere keine Unternehmen, für
die bei den Amtsgerichten das Handelsregister geführt wird (GmbH, AG, OHG, KG, eK etc.), und keine freiberuflichen Personenvereinigungen
(wie Arztpraxen, Anwaltskanzleien in der Rechtsform der GbR etc.).
Anhand der Eintragung soll der so genannte „Rechtsverkehr“,
also z.B. ein potentieller Vertragspartner - wie eine Bank für die Aufnahme und
Verwaltung eines Vereinskontos, eine Versicherungsgesellschaft für eine
Vereinshaftpflicht, ein Partyservice für die Belieferung eines Vereinsfestes
etc. - die wichtigsten Fakten nachprüfen können. Dazu zählt z.B.: Wer ist für
die Vertretung des Vereins zuständig (vertretungsberechtigte
Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB)? Wo kann Post für den Verein
zugestellt werden (Geschäftsanschrift)? Welche Gerichte wären für
Rechtsstreitigkeiten örtlich zuständig (Sitz des Vereins)?
Diese Fakten werden im Vereinsregister öffentlich bekannt
gemacht und können dort von Interessierten abgefragt werden. Auf die
Richtigkeit dieser eingetragenen Fakten darf man sich grundsätzlich verlassen,
also z.B. darauf vertrauen, dass ein Vorstandsmitglied auch wirklich solange für
den Verein vertretungsberechtigt ist, wie er nicht aus dem Vereinsregister wieder
gelöscht wird.
Form und Zuständigkeit für Anmeldungen
Die Anmeldungen zum Vereinsregister müssen gemäß § 77 BGB „mittels
öffentlich beglaubigter Erklärung“ abgegeben werden. D.h. die Echtheit der
Unterschrift/en muss vom Amtsgericht festgestellt werden können.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass nicht missbräuchlich
gefälschte Unterlagen eingereicht werden, deren ahnungslose, aber konsequente
Übernahme in das Vereinsregister Gefahren für den Verein und den Rechtsverkehr
heraufbeschwören könnte.
Man stelle sich vor, ein Krimineller schreibt ein Protokoll über
eine angebliche Mitgliederversammlung, die nie stattgefunden hat, in der aber er
unter einem Pseudonym als einzelvertretungsberechtigter Vorstand gewählt worden
sei. Diese gefälschten Unterlagen schickt er per einfacher
Post unter demselben Pseudonym zum Vereinsregister. Das Amtsgericht hätte keine
reelle Chance, die Fälschung zu erkennen. Es nimmt die Eintragung vor. Mit dieser
erschwindelten Eintragung könnte unser Krimineller auch der Bank mittels eines
Registerauszugs vorspiegeln, er sei der neue Vorstand. Die Bank dürfte und
müsste ihm das Guthaben auszahlen. Bevor der Schwindel auffliegt, ist der
Fälscher mit dem Vereinsvermögen über alle Berge.
Mit der Beglaubigung der Anmeldung steht also fest, wer eine
Eintragung veranlassen will.
Für die gesetzlich vorgeschriebene Unterschriftsbeglaubigung
kommen neben der bundeseinheitlichen Zuständigkeit der Notare auch ergänzende
landesrechtliche Vorschriften zur Anwendung. So können
Vereinsregisteranmeldungen z.B. in Baden-Württemberg auch die Ratsschreiber, in
Hessen die Vorsteher der Ortsgerichte und in Rheinland-Pfalz Ortsbürgermeister,
Gemeinde- und Stadtverwaltungen vornehmen.
Die endgültige Prüfung der eingereichten Unterlagen fällt
unabhängig davon, wer zuvor die Unterschriften beglaubigt hat, in die
Verantwortung des Amtsgerichts, Abteilung Vereinsregister, während die
Beglaubigungsstelle eigentlich nur die Identität derjenigen Person zu prüfen hat, deren
Unterschrift beglaubigt werden soll. Aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 hat zwar
auch der Notar, wenn er die Beglaubigung der Unterschriften vornimmt, Anmeldungen auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen.
Das gilt aber gerade nur für den Text der Anmeldung, also für den Inhalt des Briefs an das Amtsgericht, und
nicht für die beizufügenden Unterlagen (wie Versammlungsprotokolle, neue Satzungen, Satzungsänderungen etc.).
Deren Prüfung verbleibt allein im Aufgabenbereich des Amtsgerichts.
Formulare
Um ortsansässigen Vereine bei der Anmeldung zusätzlich zur
gesetzlich vorgeschriebene Unterschriftsbeglaubigung hinaus zu unterstützen und
ihnen die Vorbereitung der erforderlichen Antragsschreiben für das Vereinsregister
möglichst unbürokratisch zu erleichtern, habe ich in meiner aktiven Zeit die nachfolgend verlinkten
Formulare entworfen, deren Verwendung ich weiterhin auch als Notar a.D. gerne erlaube. Eine Haftung kann ich
bei einer solchen fremden Verwendung verständlicherweise nicht übernehmen.
Formulare für Anmeldungen zum Vereinsregister
Gründung / Erstanmeldung |
Änderung bei Vorstandsmitgliedern und/oder der Satzung |
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Anmeldung der Liquidation |
Antrag auf Löschung |
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Diese Formulare können Sie als .pdf-Datei
downloaden (bitte auf das entsprechende Bild klicken, Datei speichern und öffnen) und
mit dem Computer, Smartphone, Tablet etc. ausfüllen, bevor Sie
es ausdrucken. Ihrem PDF-Reader wird
dabei vorgegeben, welche Pflichtfelder ausgefüllt werden müssen, um mit dem Ausdruck eine
vollständige und formell ausreichende Anmeldung sicherzustellen. Auch werden mit dem Mauszeiger Infofelder
eingeblendet.
Gelegentlich werden Probleme gemeldet, man könne das Formular nicht ausfüllen. Das scheint an den persönlichen
Einstellungen des jeweiligen Internetbrowsers zu liegen. Wählen Sie in diesem Fall bitte nach dem Anklicken des Bildes
nicht "Öffnen", sondern "Speichern" der Datei (z.B. auf dem Desktop).
Danach klicken Sie bitte an dem ausgewählten Speicherort auf die von Ihnen gespeicherte Datei.
Diese wird jetzt nicht mehr mit dem Internetbrowser, sondern
mit Ihrem PDF-Reader geöffnet, mit dem Sie in jedem Fall auch Formulare ausfüllen können sollten.
Selbstverständlich können Sie jedes Formular auch „blanko“ ausdrucken
und von Hand oder mit der guten alten Schreibmaschine ausfüllen.
Für die Beglaubigung der Unterschrift können Sie danach
einen Termin bei Ihrem Notar oder Ihrer Notarin vor Ort vereinbaren. Ob das betreffende Formular bereits
vor dem Termin unterschrieben wurde oder ob die Unterschrift erst dort
erfolgt, spielt keine Rolle. Jedenfalls muss jede Person, deren Unterschrift
beglaubigt werden soll, persönlich vorbeikommen und bestätigen, dass es sich um ihre eigene
Unterschrift handelt. Dabei müssen Sie dem Notar einen „amtlichen Lichtbildausweis“, also insb.
Personalausweis oder Reisepass, vorlegen. Mit dieser Echtheitskontrolle Ihrer Unterschrift
wird der Zweck der Beglaubigung (siehe unter "Form und Zuständigkeit für Anmeldungen") gewahrt.
Nach der Beglaubigung können Sie entweder das unterschriebene und beglaubigte Formular selbst
mit den weiteren erforderlichen Unterlagen (insbesondere Satzungen und Protokolle von Mitgliederversammlungen)
beim Amtsgericht einreichen; dann schonen Sie mit der Verwendung des Formulars sogar noch etwas die Vereinskasse.
Oder das Notariat übernimmt auch das Weiterleiten des Antrags zum Amtsgericht für Sie, wofür allerdings kraft Gesetzes eine
zusätzliche Vollzugsgebühr zu erheben ist.
Beim Amtsgericht erfolgt abschließend die Prüfung der mit dem Antrag eingereichten
weiteren Unterlagen.
Weiterführende Informationen
Auf den nachfolgenden Seiten möchte ich Ihnen noch einige
weitere Informationen für Satzungen und Registeranmeldungen mit auf den Weg geben.
Auf deren Beachtung muss das Amtsgericht – Vereinsregister – bei seiner Prüfung
der eingereichten Unterlagen besonderen Wert legen.
Deshalb stelle ich Ihnen in dieser Infothek gerne ein
paar grundlegende Informationen zu Vereinssatzungen und Registeranmeldungen
zusammen.
Zwingende Mindestanforderungen an eine Vereinssatzung (§ 57 BGB)
Nach § 57 BGB dürfen folgende Angaben in einer Vereinssatzung nicht fehlen (so genannte Mussbestimmungen).
Anderenfalls wären die Satzung und damit die Vereinsgründung unwirksam.
Der Verein dürfte gar nicht erst eingetragen werden bzw. müsste, wenn es erst später auffiele,
von Amts wegen wieder gelöscht werden.
a) Zweck des Vereins
Mit der Wiedergabe des Vereinszwecks in der Satzung soll für (potentielle) Mitglieder
und jede andere Person, die sich dafür interessiert, kenntlich gemacht werden, welche Ziele der
Verein verfolgt und was durch den Verein erreicht werden soll. Insbesondere muss bereits aus der Satzung
ersichtlich sein, dass keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt werden.
b) Name des Vereins
Den Namen des Vereins können die Gründungsmitglieder
grundsätzlich frei wählen. Jedoch darf der Vereinsname nicht in das
Vereinsregister eingetragen werden, wenn Buchstaben aneinandergereiht werden,
die kein Wort bilden (Beispiel: "G.B.B."). Außerdem soll sich nach §
57 Abs. 2 BGB der Name von anderen in diesem Ort oder dieser Gemeinde
eingetragenen Vereinen deutlich unterscheiden. Zudem darf der einzutragende
Name keine irreführenden Angaben enthalten oder Namensrechte anderer verletzen.
c) Sitz des Vereins
Der Sitz des Vereins muss in Deutschland sein, denn nach dem
Sitz bestimmen sich gerichtliche und behördliche Zuständigkeiten, insbesondere
auch die Zuständigkeit des Registergerichts. Er wird in der Satzung festgelegt
und ist im Grundsatz frei bestimmbar. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verein
an seinem gewählten Sitz tatsächlich postalisch zu erreichen ist. Zu beachten
ist außerdem, dass der Ort genau bestimmt sein muss, wobei ausreicht, dass als
Sitz der Name einer Gemeinde angegeben wird (z. B. Sitz des Vereins ist
Berlin). Wenn der Sitz nicht festgelegt wird, dann gilt nach § 24 BGB als Sitz
der Ort der Verwaltung, also der Ort, an dem die Vereinsorgane schwerpunktmäßig
tätig sind. Für eingetragene Vereine ist diese Vorschrift allerdings nicht
relevant. Ein Verein darf nämlich nicht eingetragen werden, wenn in der Satzung
kein Sitz bestimmt wurde.
d) Angabe, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen
werden soll
Die Satzung eines eingetragenen Vereins muss auch bestimmen,
dass der Verein im Vereinsregister eingetragen werden soll.
Sollbestimmungen für eine Vereinssatzung (§ 58 BGB)
Die so genannten Sollbestimmungen Sinne von § 58 BGB sind
faktisch doch auch Mussbestimmungen wie in § 57 BGB. Denn nach § 60 BGB hat das Amtsgericht die
Eintragung auch dann abzulehnen, wenn ein Verstoß (nur) gegen die Sollbestimmungen des § 58 BGB
vorliegt.
a) Regelungen über den Eintritt und über den Austritt der
Mitglieder
Die Satzungsregelung über den Ein- und Austritt soll
klarstellen, wie sich diese vollziehen. Für den Eintritt sollte z. B. das
Aufnahmeverfahren geregelt werden und angegeben werden, in welcher Form die
Eintrittserklärung abgegeben werden soll.
b) Regelungen darüber, ob und welche Beiträge von den
Mitgliedern zu leisten sind
Die Regelung über die Beiträge muss mindestens festlegen, ob
Beiträge zu leisten sind. Art und Höhe der Beiträge müssen nicht in der Satzung
bestimmt werden.
c) Regelungen über die Bildung des Vorstands (dazu gehören
auch Regelungen über die Vertretungsmacht des Vorstandes)
Die Regelungen über die Bildung des Vorstandes müssen
mindestens die Aussage enthalten, aus wie vielen Personen sich der Vorstand
zusammensetzen soll. Der Verein kann die Ämter mehrerer Vorstandsmitglieder
nach seinen Vorstellungen bezeichnen. Die Satzung sollte aber keine Zweifel
darüber aufkommen lassen, welche Inhaber der in der Satzung bezeichneten
Vereinsämter den Vorstand bilden.
d) Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen die
Mitgliederversammlung einzuberufen ist, und über die Form der Einberufung
Über die Voraussetzungen und die Form der Einberufung der
Mitgliederversammlung können die Vereine grundsätzlich frei entscheiden. Die
Regelungen müssen aber eindeutig und bestimmt sein.
e) Regelungen über die Beurkundung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
Die Satzung kann eine bestimmte Form für die Beurkundung der
Beschlüsse festlegen, sie kann aber die Beurkundung auch ausschließen. Für
Beschlüsse, die ins Vereinsregister einzutragen sind, empfiehlt es sich
allerdings nicht auf eine Beurkundung zu verzichten, da sie beim
Registergericht gegenüber nachgewiesen werden müssen.
Notwendige Unterlagen für eine Ersteintragung (§ 59 BGB)
Bei einer Neuanmeldung eines Vereins zum Vereinsregister müssen nach § 59 BGB
folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Satzung in Urschrift, von mindestens sieben Mitgliedern
unterschrieben und mit Angabe des Tages der Errichtung (der Gründungssitzung)
- weitere Abschrift der Satzung
- Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands
(Gründungsprotokoll)
Bei der Gründung des Vereins müssen nach ständiger
Rechtsprechung alle in der Satzung eingerichteten Vorstandsämter besetzt
werden, da erst dann der Vorstand als Organ gebildet und damit die
Gründungsphase des Vereins abgeschlossen ist. Es ist Sache der Mitgliederversammlung
in der Satzung festzulegen und bei Wahlen zu entscheiden, wie viele Mitglieder
des Vorstands sie bestellt. Sofern die Satzung eine Mindestzahl an
Vorstandsmitgliedern (z.B. 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister) bestimmt,
sind also alle diese Ämter bei der Gründung zu besetzen. Können laut Satzung noch
weitere Vorstandsmitglieder bestellt werden (über eine Mindestzahl hinaus), so
brauchen diese Ämter nicht unbedingt besetzt werden.
Anmeldepflichtige Veränderungen
Wenn die Satzung später in einer Mitgliederversammlung geändert
wird, muss dieser Vorgang auch dem Vereinsregister zur Prüfung vorgelegt
werden. Die neue Fassung der Satzung gilt erst, wenn die Satzungsänderung nach
erfolgreicher Prüfung im Vereinsregister eingetragen wurde (so genannte konstitutive
Eintragung).
Auch Änderungen im Personenkreis des vertretungsberechtigten
Vorstandes
müssen dem Vereinsregister gemeldet und nach dortiger entsprechender
Prüfung eingetragen werden. Zwar tritt das Vorstandsmitglied sein Amt bereits
wirksam mit der Wahl in der Mitgliederversammlung und seiner Annahmeerklärung an.
Die Eintragung ist also anders
als bei der Satzungsänderung nicht konstitutiv. Man nennt sie "deklaratorisch".
Den Nachweis seiner Wahl kann das Vorstandsmitglied regelmäßig aber nur erbringen
mit Vorlage eines neuen Registerauszugs, in dem seine Amtsübernahme bestätigt steht.
Deshalb sollte auch ein Wechsel im Vorstand schnellstmöglich angemeldet werden.
Auch ausgeschiedene Vorstandsmitglieder, also insbesondere
solche, die ihr Amt niedergelegt haben oder nicht wieder gewählt wurden oder
verstorben sind, müssen auf förmlichen Antrag hin beim Vereinsregister
ausgetragen werden.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds gehört nur dann zu den
anmeldepflichtigen Tatsachen, wenn das Amt wegen
Fristablaufs zuvor schon automatisch geendet hatte. Wenn dagegen das wiedergewählte
Vorstandsmitglied ununterbrochen im Amt ist (wie es Satzungen für den Fall vorsehen sollten,
dass Wahlen nicht fristgemäß und/oder erfolgreich abgehalten werden können),
reicht ggf. auch eine formlose Mitteilung an das
Vereinsregister.
Der vertretungsberechtigte Vorstand
Nach § 26 Absatz 1 Satz 1 BGB muss der Verein einen Vorstand
haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er
hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. In der Praxis wird oftmals
zwischen dem vertretungsberechtigten Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) und dem
erweiterten Vorstand unterschieden. Dieser erweiterte Vorstand hat nicht die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Es handelt sich dabei lediglich um eine
vereinsinterne Aufgabenzuweisung und Verantwortlichkeit.
Vorsicht bei der Formulierung:
Unzulässig ist die Bestimmung, wonach der erste Vorsitzende vertretungsberechtigt
sei und im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende. Ein Vertragspartner des
Vereins müsste sich – falls der zweite Vorsitzende handelt – nachweisen lassen,
dass der erste Vorsitzende „verhindert“ ist; dieser Nachweis wird kaum zu
führen sein. Aus diesem Grund wird eine solche Regelung von den Gerichten
beanstandet.
Zulässig wäre dagegen eine Regelung, wonach der erste und
der zweite Vorsitzende einzelvertretungsbefugt sind, der zweite Vorsitzende von
seiner Vertretungsbefugnis aber nur Gebrauch machen "darf" (also nicht: "kann"), wenn der erste
Vorsitzende verhindert ist. Diese Weisung betrifft dann nur das so genannte
Innenverhältnis. Rechtshandlungen, die der zweite Vorsitzende vornimmt, obwohl
der erste Vorsitzende nicht verhindert ist, sind dann gleichwohl gültig. Der „Zweite“
macht sich aber dem Verein gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn er sich an
diese interne Aufgabenverteilung nicht hält.
Der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl
Jede Anmeldung muss durch den Vorstand in
vertretungsberechtigter Zahl erfolgen (§ 77 Satz 1 BGB). Die früher umstrittene
Frage, ob bei der Gründung, also bei der ersten Anmeldung des Vereins,
alle vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
unterschreiben müssen oder ob es auch dann genügt, dass der Vorstand in
vertretungsberechtigter Zahl unterschreibt, ist mittlerweile im letzteren Sinne
entschieden. Es gilt für alle Anmeldungen: Es müssen genau so viele
Vorstandsmitglieder unterschreiben, wie es die Satzung konkret vorsieht oder
wie es sich mangels Satzungsregelung
aus dem Gesetz ergibt (dann tatsächlich alle).
Beispiel:
In einer Satzung lautet es: "Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht
aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer."
Weitere Vorstandsmitglieder (z.B. Jugendwart, Pressesprecher, weitere Beisitzer) werden in der
Satzung als Mitglieder des erweiterten Vorstands aufgeführt, aber nicht als vertretungsberechtigte
Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB. Die Satzung sieht weiterhin vor: "Der
Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter ein
Vorsitzender."
Für Anmeldungen zum Vereinsregister (genau wie für alle
anderen Rechtshandlungen des Vereins) reicht es in diesem Beispielsfall aus, wenn z.B. der 1.
Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit
dem Schriftführer, erst recht beide Vorsitzende gemeinsam unterschreiben.
Ungültig wäre es bei dieser konkreten Satzungsvorgabe dagegen, wenn nur Schriftführer und Kassenwart gemeinsam
unterschreiben oder sogar nur einer der vier Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands
gemeinsam mit
einem der Beisitzer.
Deshalb werden auch nur die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
(im Beispiel: 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart und Schriftführer) namentlich
ins Vereinsregister eingetragen. Die Mitglieder eines erweiterten Vorstands
interessieren weder das Vereinsgerister (z.B. bei einer Neuwahl) noch den so genannten Rechtsverkehr, weil sie
den Verein trotz Vorstandsamt nicht vertreten können.
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