Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht beim Notar

Frage:
Muss eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung notariell beurkundet werden?

Antwort:
Die Beurkundung oder Beglaubigung der Vollmacht ist zwar in der Regel nicht erforderlich, aber sinnvoll. Sofern mit der Vollmacht Grundstücksangelegenheiten zu regeln sind, ist die Form einer so genannten öffentlichen Urkunde (also zumindest mit beglaubigter Unterschrift) sogar gesetzlich vorgeschrieben.

Aber auch Banken und Behörden werden eine rein privatschriftliche Vollmacht, die nicht bei dem Institut selbst gefertigt wurde, meistens nicht akzeptieren. Bei notariellen Vollmachten gibt es insoweit keine Probleme.

Außerdem schließt die Beurkundung Zweifel an der Echtheit der Vollmacht und der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers aus. Schließlich gewährleisten die fachgerechte Beratung und der Entwurf der Vollmacht durch den Notar, dass Ihre Verfügung auch richtig und eindeutig zu Papier gebracht wird.


  © Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz
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