Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung |
Der gesellschaftliche Wandel hat das hergebrachte Modell der Großfamilie abgelöst. Immer weniger
Menschen können im häuslichen Umfeld betreut und versorgt werden. Häufig raubt einem das
fortgeschrittene Alter, aber vielleicht auch eine frühzeitige Krankheit oder ein Unfall, die
Fähigkeit, sich um seine eigene Angelegenheiten selbständig zu kümmern und die notwendigen
Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen.
Wer übernimmt dann die Verantwortung, Entscheidungen zu treffen wie: - Wahl des Pflegeheimes - Zustimmung zu Operationen - Verhandlungen mit Krankenkassen und Rentenstellen - Vermietung oder Verkauf der Immobilie Anders als bei minderjährigen Kindern und der elterlichen Sorge wagt der Gesetzgeber hier nicht, einen Angehörigen, wie z.B. den Ehegatten, erwachsene Kinder oder gar den Lebensgefährten, automatisch und umfassend für zuständig zu erklären. Vielmehr obliegt es nun dem Betreuungsgericht, erstens die Notwendigkeit einer Betreuung überhaupt zu prüfen, zweitens eine geeignete Betreuungsperson zu ermitteln und diese drittens regelmäßig zu überwachen. Als Alternative kommt aber auch eine Vorsorgevollmacht in Betracht, die rechtzeitig - also noch zu gesunden Zeiten – eine geeignete Person vorsorglich mit allen denkbaren Entscheidungszuständigkeiten betraut. Zu diesem Fragenkreis einschließlich auch der so genannten Patientenverfügung habe ich schon mehrfach mit Kollegen bei Telefonaktionen der Saarbrücker Zeitung Rede und Antwort gestanden. Die folgenden Seiten orientieren sich an der veröffentlichen SZ-Zusammenfassung. Sie sind überarbeitet und aktualisiert und sollen als Vorbereitung eines persönlichen Beurkundungstermins helfen. Den Lebensabend im Visier Früh genug die Interessen wahren Viele Menschen bewegt die Frage, wer Ihre Angelegenheiten regelt, wenn sie selbst dazu wegen eines Unfalls, wegen Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht mehr in der Lage sind. In einer solchen Situation sind Entscheidungen von existenzieller Tragweite zu treffen. Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht? Frage: Wenn ich selbst dazu nicht mehr in der Lage bin, soll meine Ehefrau meine Angelegenheiten regeln. Braucht sie dazu überhaupt eine Vollmacht? Antwort: Seit 2023 ist eine Ehegatte für bestimmte Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft Gesetzes (also wie Eltern für minderjährige Kinder) zuständig, soweit der andere Ehegatte krankheitsbedingt seine Interessen nicht selbst wahrnehmen kann und sofern er nicht vorher zu erkennen gegeben hat, dass er mit einer solchen gesetzlichen Vertretung nicht einverstanden ist (Einzelheiten siehe § 1358 BGB). Im Übrigen sind der Ehegatte, die Kinder oder andere Angehörige gerade nicht automatisch zuständig. Wenn Sie also sonstige Angelegenheiten (insb. die Verwaltung Ihres Vermögens) selbst nicht mehr besorgen können, wird das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen müssen. Das Gericht wird vorrangig diejenige Person zum Betreuer bestellen, die Sie selbst vorschlagen. Diesen Vorschlag nennt man Betreuungsverfügung. Wenn Sie aber dazu nicht mehr in der Lage sind und auch vorher keinen Betreuer benannt haben, muss das Gericht die Auswahl treffen. Dabei ist zwar auch auf die familiären Bindungen Rücksicht zu nehmen; es ist jedoch keineswegs sicher, dass tatsächlich Ihre Gattin zur Betreuerin bestellt wird. Wenn Sie eine amtliche Betreuung (auch durch Ihre Ehefrau) also vollständig verhindern wollen, sollten Sie Ihrer Gattin eine umfassende Vollmacht erteilen. Denn nur dann wird sie nicht vom Betreuungsgericht beauftragt und ist dort auch keine Rechenschaft schuldig. Nur wer ausdrücklich den amtlich bestellten Betreuer und die damit verbundene gerichtliche Kontrolle wünscht, aber die Auswahl nicht dem Gericht überlassen will, sollte eine Betreuungsverfügung treffen. Wen soll ich bevollmächtigen? Frage: Ich bin mir noch nicht sicher, wen ich für den Fall der Gebrechlichkeit bevollmächtigen soll. Was muss ich bei der Auswahl des Bevollmächtigten beachten? Antwort: Das wichtigste ist die Zuverlässigkeit des Bevollmächtigten. Die Vollmacht gibt eine sehr starke Rechtsposition und ermächtigt zu weit reichenden Entscheidungen. Jede Vollmacht ist daher eine Vertrauenssache. Sie müssen sich genau überlegen, ob die ausgewählte Person das Vertrauen auch verdient. Außerdem sollte der oder die Bevollmächtigte gesundheitlich und von seinen Fähigkeiten her in der Lage sein, ihre Angelegenheiten zu regeln. In schwierigen Fällen kann es sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen. Wichtig ist natürlich auch, dass Sie nur eine Person auswählen sollten, die bereit ist, diese verantwortungsvolle Tätigkeit zu übernehmen. Sprechen Sie daher vorher mit dem Betroffenen. Umfang der Vollmacht Frage: Wie weit reicht die Vorsorgevollmacht bei Entscheidungen über Operationen oder über meine Unterbringung? Kann ich in meiner Vorsorgevollmacht z.B. auch regeln, dass mein Haus nach Möglichkeit nicht verkauft werden soll? Antwort: Die Reichweite hängt grundsätzlich vom Wortlaut der erteilten Vollmacht ab. Die Entscheidung bei lebensgefährlichen Behandlungen oder die Einwilligung in eine Freiheitsentziehung (etwa durch Bettgitter oder Medikamente) darf der Bevollmächtigte nur erteilen, wenn dies die Vollmacht ausdrücklich vorsieht. Zudem ist in diesen Fällen unter Umständen eine richterliche Genehmigung erforderlich. Eine Kontrolle ist in existenziellen Fragen also gewährleistet. Sie können in Ihre Vollmacht auch Anweisungen aufnehmen, wie Ihr Vermögen verwaltet werden soll. Sie müssen nur bedenken, dass diese Regelungen für die Zukunft getroffen werden und Sie nicht vorhersehen können, wie sich die Dinge entwickeln. Allzu detaillierte Regelungen können sich daher später als hinderlich erweisen. Betreuungsverfügung Frage: Ich möchte keine Vollmacht ausstellen, weil ich niemanden habe, dem ich so sehr vertrauen kann. Wenn ich selbst nicht mehr handlungsfähig bin, soll das Gericht einen Betreuer bestellen und ihn auch kontrollieren. Kann ich bestimmen, wer Betreuer wird? Antwort: Sie können eine Betreuungsverfügung verfassen. Darin können Sie bestimmen, wer zum Betreuer bestellt werden soll und wer auf keinen Fall. Das Gericht ist grundsätzlich an eine solche Betreuungsverfügung gebunden. Sie können auch bestimmen, welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen und ob Sie im Pflegefall zu Hause oder lieber in einem bestimmten Pflegeheim versorgt werden wollen. Eine solche Betreuungsverfügung ist aber nicht sinnvoll, wenn Sie einer Vertrauensperson Vorsorgevollmacht erteilen können. Vorsorgevollmacht beim Notar Frage: Muss eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung notariell beurkundet werden? Antwort: Die Beurkundung oder Beglaubigung der Vollmacht ist zwar in der Regel nicht erforderlich, aber sinnvoll. Sofern mit der Vollmacht Grundstücksangelegenheiten zu regeln sind, ist die Form einer so genannten öffentlichen Urkunde (also zumindest mit beglaubigter Unterschrift) sogar gesetzlich vorgeschrieben. Aber auch Banken und Behörden werden eine rein privatschriftliche Vollmacht, die nicht bei dem Institut selbst gefertigt wurde, meistens nicht akzeptieren. Bei notariellen Vollmachten gibt es insoweit keine Probleme. Außerdem schließt die Beurkundung Zweifel an der Echtheit der Vollmacht und der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers aus. Schließlich gewährleisten die fachgerechte Beratung und der Entwurf der Vollmacht durch den Notar, dass Ihre Verfügung auch richtig und eindeutig zu Papier gebracht wird. Registrierung der Vollmacht Frage: Wie kann man gewährleisten, dass im Falle einer plötzlichen Erkrankung oder eines Unfalles meine Vorsorgevollmacht gefunden und der Bevollmächtigte benachrichtigt wird? Antwort: Seit einiger Zeit wird bei der Bundesnotarkammer in Berlin ein elektronisches Register für Vorsorgeurkunden geführt. In dieses Register können auch Sie Ihre Vorsorgevollmacht eintragen lassen. Im Ernstfall können das Betreuungsgericht und bestimmte Gesundheitseinrichtungen dieses Register einsehen, dabei feststellen, dass eine Vollmacht bestellt wurde, und sich mit der bevollmächtigten Person in Verbindung setzen. Weist die bevollmächtigte Person durch Vorlage ihrer Vollmachtsurkunde nach, dass die Vollmacht noch fortbesteht, wird es zu einer Betreuerbestellung gar nicht erst kommen. Die Registrierung ist deshalb dringend zu empfehlen. Die zusätzlichen Auslagen hierfür beim Vorsorgeregister sind gering. Kosten einer Vorsorgevollmacht: Wie bei allen notariellen Amtshandlungen gibt es hierfür keine Pauschalgebühr. Die Kosten hängen vielmehr vom betroffenen Geschäftswert ab. Bei einer solchen General- und Vorsorgevollmacht ist dies abhängig vom dem derzeit vorhandenen Vermögen. Wer ein Hausanwesen hat, zahlt also für eine solche Vollmacht typischerweise etwas mehr, als ein Mieter ohne nennenswerte Ersparnisse, braucht sie aber auch um so dringlicher für den Fall der Fälle. Die Gebühren für notarielle Vorsorgevollmachten liegen im Bereich durchschnittlicher Vermögenswerte bei etwa 100 € bis 400 € plus MwSt. Patientenverfügung Frage: Ich möchte unter keinen Umständen, dass mein Sterben unnötig durch Apparate verlängert wird, wenn ohnehin keine Hoffnung auf ein menschenwürdiges Leben mehr für mich besteht. Ich möchte in Ruhe und Würde sterben. Was kann ich dafür tun? Antwort: Sie können in einer Patientenverfügung (früher auch Patiententestament genannt) festlegen, mit welcher medizinischen Behandlung Sie einverstanden sind und mit welcher nicht. Mittlerweile hat auch der Gesetzgeber die Verbindlichkeit einer solchen Patientenverfügung gesetzlich geregelt. Wenn Sie eine klare und eindeutige Patientenverfügung aufstellen, wird man also Ihren Willen respektieren. Notarielle Patientenverfügungen sind in Kombination mit Vorsorgevollmachten üblich, ohne eine solchen Zusammenhang eher selten. Auch die notarielle Unterstützung bei der Formulierung Ihrer Patientenverfügung ersetzt jedenfalls nicht die Beratung durch einen Arzt Ihres Vertrauens, der Sie über die medizinischen Aspekte aufklären kann. |
© Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz www.britz-sb.de |