|
Der notarielle Ehevertrag |
Seite 6 von 10
Gütertrennung
Eheleute können auch Gütertrennung vereinbaren. Um eine Haftung für die Schulden des Ehegatten
zu vermeiden, ist sie allerdings überflüssig. Denn diese Haftung besteht ja auch bei der
Zugewinngemeinschaft nicht.
Weil die Gütertrennung einen Ausgleich der Vermögensentwicklung
während der Ehe grundsätzlich ausschließt, steht sie einer flexiblen Vermögensverteilung
in der intakten Ehe entgegen und führt damit im Falle der Scheidung –
gerade bei den Selbstständigen und Freiberuflern, bei denen sich die Gütertrennung
großer Beliebtheit erfreut(e) – zu überraschenden und ungewollten Ergebnissen zu
Gunsten des anderen Ehegatten.
Die Gütertrennung erhöht auch in den meisten Fällen zum Nachteil
des Ehegatten die Erbquote bzw. den Pflichtteil von Kindern bzw. sonstigen Verwandten und
verschenkt den Steuerfreibetrag für den Zugewinnausgleich.
Sie empfiehlt sich deshalb
in aller Regel nur im Falle einer Trennung, wenn sich die Eheleute bereits auf
eine endgültige Vermögensverteilung untereinander geeinigt haben und ein bevorstehendes
Scheidungsverfahren von unnötigen Streitereien und Kosten freihalten wollen.
|
|