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Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung |
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Der gesellschaftliche Wandel hat das hergebrachte Modell der Großfamilie abgelöst. Immer weniger
Menschen können im häuslichen Umfeld betreut und versorgt werden. Häufig raubt einem das
fortgeschrittene Alter, aber vielleicht auch eine frühzeitige Krankheit oder ein Unfall, die
Fähigkeit, sich um seine eigene Angelegenheiten selbständig zu kümmern und die notwendigen
Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen.
Wer übernimmt dann die Verantwortung, Entscheidungen zu treffen wie:
- Wahl des Pflegeheimes
- Zustimmung zu Operationen
- Verhandlungen mit Krankenkassen und Rentenstellen
- Vermietung oder Verkauf der Immobilie
Anders als bei minderjährigen Kindern und der elterlichen Sorge wagt der Gesetzgeber
hier nicht, einen Angehörigen, wie z.B. den Ehegatten, erwachsene Kinder oder gar den Lebensgefährten,
automatisch und umfassend für zuständig zu erklären. Vielmehr obliegt es nun dem Betreuungsgericht,
erstens die Notwendigkeit einer Betreuung überhaupt zu prüfen, zweitens eine
geeignete Betreuungsperson zu ermitteln und diese drittens regelmäßig zu überwachen.
Als Alternative kommt aber auch eine Vorsorgevollmacht in Betracht, die rechtzeitig -
also noch zu gesunden Zeiten – eine geeignete Person vorsorglich mit allen denkbaren
Entscheidungszuständigkeiten betraut.
Zu diesem Fragenkreis einschließlich auch der so genannten Patientenverfügung habe ich
schon mehrfach mit Kollegen bei Telefonaktionen der Saarbrücker Zeitung Rede und Antwort
gestanden. Die folgenden Seiten orientieren sich an der veröffentlichen
SZ-Zusammenfassung. Sie sind überarbeitet und aktualisiert und sollen als Vorbereitung
eines persönlichen Beurkundungstermins helfen.
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