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Eingetragene Vereine
Vereine können sich im so genannten Vereinsregister beim
örtlich zuständigen Amtsgericht eintragen lassen. Man spricht dann naheliegend von
„eingetragenen Vereinen“; an den Namen wird ein „eV“ angehängt. Mit der
Eintragung erlangen Vereine so genannte Rechtsfähigkeit.
Der entscheidende Vorteil dieser Rechtsfähigkeit lautet: Für
Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haften nicht etwa die Mitglieder
von Verein und Vorstand persönlich, sondern grundsätzlich nur das
Vereinsvermögen. Das unterscheidet den eingetragenen, rechtsfähigen Verein vom
nicht-eingetragenen Verein, bei dem die handelnden Personen alle mit ihrem
gesamten eigenen Vermögen haften. § 54 BGB stellt dies klar. Er verweist für
den nicht eingetragenen Verein auf die Vorschriften zur Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, bei der sogar alle Gesellschafter als Gesamtschuldner
haften.
Eingetragen werden dürfen im Vereinsregister nur Vereine, die
sich nicht wirtschaftlich betätigen, also insbesondere keine Unternehmen, für
die bei den Amtsgerichten das Handelsregister geführt wird (GmbH, AG, OHG, KG, eK etc.), und keine freiberuflichen Personenvereinigungen
(wie Arztpraxen, Anwaltskanzleien in der Rechtsform der GbR etc.).
Anhand der Eintragung soll der so genannte „Rechtsverkehr“,
also z.B. ein potentieller Vertragspartner - wie eine Bank für die Aufnahme und
Verwaltung eines Vereinskontos, eine Versicherungsgesellschaft für eine
Vereinshaftpflicht, ein Partyservice für die Belieferung eines Vereinsfestes
etc. - die wichtigsten Fakten nachprüfen können. Dazu zählt z.B.: Wer ist für
die Vertretung des Vereins zuständig (vertretungsberechtigte
Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB)? Wo kann Post für den Verein
zugestellt werden (Geschäftsanschrift)? Welche Gerichte wären für
Rechtsstreitigkeiten örtlich zuständig (Sitz des Vereins)?
Diese Fakten werden im Vereinsregister öffentlich bekannt
gemacht und können dort von Interessierten abgefragt werden. Auf die
Richtigkeit dieser eingetragenen Fakten darf man sich grundsätzlich verlassen,
also z.B. darauf vertrauen, dass ein Vorstandsmitglied auch wirklich solange für
den Verein vertretungsberechtigt ist, wie er nicht aus dem Vereinsregister wieder
gelöscht wird.
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