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Eingetragene Vereine

Vereine können sich im so genannten Vereinsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht eintragen lassen. Man spricht dann naheliegend von „eingetragenen Vereinen“; an den Namen wird ein „eV“ angehängt. Mit der Eintragung erlangen Vereine so genannte Rechtsfähigkeit.

Der entscheidende Vorteil dieser Rechtsfähigkeit lautet: Für Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haften nicht etwa die Mitglieder von Verein und Vorstand persönlich, sondern grundsätzlich nur das Vereinsvermögen. Das unterscheidet den eingetragenen, rechtsfähigen Verein vom nicht-eingetragenen Verein, bei dem die handelnden Personen alle mit ihrem gesamten eigenen Vermögen haften. § 54 BGB stellt dies klar. Er verweist für den nicht eingetragenen Verein auf die Vorschriften zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der sogar alle Gesellschafter als Gesamtschuldner haften.

Eingetragen werden dürfen im Vereinsregister nur Vereine, die sich nicht wirtschaftlich betätigen, also insbesondere keine Unternehmen, für die bei den Amtsgerichten das Handelsregister geführt wird (GmbH, AG, OHG, KG, eK etc.), und keine freiberuflichen Personenvereinigungen (wie Arztpraxen, Anwaltskanzleien in der Rechtsform der GbR etc.).

Anhand der Eintragung soll der so genannte „Rechtsverkehr“, also z.B. ein potentieller Vertragspartner - wie eine Bank für die Aufnahme und Verwaltung eines Vereinskontos, eine Versicherungsgesellschaft für eine Vereinshaftpflicht, ein Partyservice für die Belieferung eines Vereinsfestes etc. - die wichtigsten Fakten nachprüfen können. Dazu zählt z.B.: Wer ist für die Vertretung des Vereins zuständig (vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB)? Wo kann Post für den Verein zugestellt werden (Geschäftsanschrift)? Welche Gerichte wären für Rechtsstreitigkeiten örtlich zuständig (Sitz des Vereins)?

Diese Fakten werden im Vereinsregister öffentlich bekannt gemacht und können dort von Interessierten abgefragt werden. Auf die Richtigkeit dieser eingetragenen Fakten darf man sich grundsätzlich verlassen, also z.B. darauf vertrauen, dass ein Vorstandsmitglied auch wirklich solange für den Verein vertretungsberechtigt ist, wie er nicht aus dem Vereinsregister wieder gelöscht wird.



 

© Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz - 2002 - 2024
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