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Form und Zuständigkeit für Anmeldungen
Die Anmeldungen zum Vereinsregister müssen gemäß § 77 BGB „mittels
öffentlich beglaubigter Erklärung“ abgegeben werden. D.h. die Echtheit der
Unterschrift/en muss vom Amtsgericht festgestellt werden können.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass nicht missbräuchlich
gefälschte Unterlagen eingereicht werden, deren ahnungslose, aber konsequente
Übernahme in das Vereinsregister Gefahren für den Verein und den Rechtsverkehr
heraufbeschwören könnte.
Man stelle sich vor, ein Krimineller schreibt ein Protokoll über
eine angebliche Mitgliederversammlung, die nie stattgefunden hat, in der aber er
unter einem Pseudonym als einzelvertretungsberechtigter Vorstand gewählt worden
sei. Diese gefälschten Unterlagen schickt er per einfacher
Post unter demselben Pseudonym zum Vereinsregister. Das Amtsgericht hätte keine
reelle Chance, die Fälschung zu erkennen. Es nimmt die Eintragung vor. Mit dieser
erschwindelten Eintragung könnte unser Krimineller auch der Bank mittels eines
Registerauszugs vorspiegeln, er sei der neue Vorstand. Die Bank dürfte und
müsste ihm das Guthaben auszahlen. Bevor der Schwindel auffliegt, ist der
Fälscher mit dem Vereinsvermögen über alle Berge.
Mit der Beglaubigung der Anmeldung steht also fest, wer eine
Eintragung veranlassen will.
Für die gesetzlich vorgeschriebene Unterschriftsbeglaubigung
kommen neben der bundeseinheitlichen Zuständigkeit der Notare auch ergänzende
landesrechtliche Vorschriften zur Anwendung. So können
Vereinsregisteranmeldungen z.B. in Baden-Württemberg auch die Ratsschreiber, in
Hessen die Vorsteher der Ortsgerichte und in Rheinland-Pfalz Ortsbürgermeister,
Gemeinde- und Stadtverwaltungen vornehmen.
Die endgültige Prüfung der eingereichten Unterlagen fällt
unabhängig davon, wer zuvor die Unterschriften beglaubigt hat, in die
Verantwortung des Amtsgerichts, Abteilung Vereinsregister, während die
Beglaubigungsstelle eigentlich nur die Identität derjenigen Person zu prüfen hat, deren
Unterschrift beglaubigt werden soll. Aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 hat zwar
auch der Notar, wenn er die Beglaubigung der Unterschriften vornimmt, Anmeldungen auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen.
Das gilt aber gerade nur für den Text der Anmeldung, also für den Inhalt des Briefs an das Amtsgericht, und
nicht für die beizufügenden Unterlagen (wie Versammlungsprotokolle, neue Satzungen, Satzungsänderungen etc.).
Deren Prüfung verbleibt allein im Aufgabenbereich des Amtsgerichts.
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