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Form und Zuständigkeit für Anmeldungen

Die Anmeldungen zum Vereinsregister müssen gemäß § 77 BGB „mittels öffentlich beglaubigter Erklärung“ abgegeben werden. D.h. die Echtheit der Unterschrift/en muss vom Amtsgericht festgestellt werden können.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass nicht missbräuchlich gefälschte Unterlagen eingereicht werden, deren ahnungslose, aber konsequente Übernahme in das Vereinsregister Gefahren für den Verein und den Rechtsverkehr heraufbeschwören könnte.

Man stelle sich vor, ein Krimineller schreibt ein Protokoll über eine angebliche Mitgliederversammlung, die nie stattgefunden hat, in der aber er unter einem Pseudonym als einzelvertretungsberechtigter Vorstand gewählt worden sei. Diese gefälschten Unterlagen schickt er per einfacher Post unter demselben Pseudonym zum Vereinsregister. Das Amtsgericht hätte keine reelle Chance, die Fälschung zu erkennen. Es nimmt die Eintragung vor. Mit dieser erschwindelten Eintragung könnte unser Krimineller auch der Bank mittels eines Registerauszugs vorspiegeln, er sei der neue Vorstand. Die Bank dürfte und müsste ihm das Guthaben auszahlen. Bevor der Schwindel auffliegt, ist der Fälscher mit dem Vereinsvermögen über alle Berge.

Mit der Beglaubigung der Anmeldung steht also fest, wer eine Eintragung veranlassen will.

Für die gesetzlich vorgeschriebene Unterschriftsbeglaubigung kommen neben der bundeseinheitlichen Zuständigkeit der Notare auch ergänzende landesrechtliche Vorschriften zur Anwendung. So können Vereinsregisteranmeldungen z.B. in Baden-Württemberg auch die Ratsschreiber, in Hessen die Vorsteher der Ortsgerichte und in Rheinland-Pfalz Ortsbürgermeister, Gemeinde- und Stadtverwaltungen vornehmen.

Die endgültige Prüfung der eingereichten Unterlagen fällt unabhängig davon, wer zuvor die Unterschriften beglaubigt hat, in die Verantwortung des Amtsgerichts, Abteilung Vereinsregister, während die Beglaubigungsstelle eigentlich nur die Identität derjenigen Person zu prüfen hat, deren Unterschrift beglaubigt werden soll. Aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 hat zwar auch der Notar, wenn er die Beglaubigung der Unterschriften vornimmt, Anmeldungen auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Das gilt aber gerade nur für den Text der Anmeldung, also für den Inhalt des Briefs an das Amtsgericht, und nicht für die beizufügenden Unterlagen (wie Versammlungsprotokolle, neue Satzungen, Satzungsänderungen etc.). Deren Prüfung verbleibt allein im Aufgabenbereich des Amtsgerichts.



 

© Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz - 2002 - 2024
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