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Notwendige Unterlagen für eine Ersteintragung (§ 59 BGB)
Bei einer Neuanmeldung eines Vereins zum Vereinsregister müssen nach § 59 BGB
folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Satzung in Urschrift, von mindestens sieben Mitgliedern
unterschrieben und mit Angabe des Tages der Errichtung (der Gründungssitzung)
- weitere Abschrift der Satzung
- Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands
(Gründungsprotokoll)
Bei der Gründung des Vereins müssen nach ständiger
Rechtsprechung alle in der Satzung eingerichteten Vorstandsämter besetzt
werden, da erst dann der Vorstand als Organ gebildet und damit die
Gründungsphase des Vereins abgeschlossen ist. Es ist Sache der Mitgliederversammlung
in der Satzung festzulegen und bei Wahlen zu entscheiden, wie viele Mitglieder
des Vorstands sie bestellt. Sofern die Satzung eine Mindestzahl an
Vorstandsmitgliedern (z.B. 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister) bestimmt,
sind also alle diese Ämter bei der Gründung zu besetzen. Können laut Satzung noch
weitere Vorstandsmitglieder bestellt werden (über eine Mindestzahl hinaus), so
brauchen diese Ämter nicht unbedingt besetzt werden.
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