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Notwendige Unterlagen für eine Ersteintragung (§ 59 BGB)

Bei einer Neuanmeldung eines Vereins zum Vereinsregister müssen nach § 59 BGB folgende Unterlagen eingereicht werden:

- Satzung in Urschrift, von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben und mit Angabe des Tages der Errichtung (der Gründungssitzung)

- weitere Abschrift der Satzung

- Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands (Gründungsprotokoll)

Bei der Gründung des Vereins müssen nach ständiger Rechtsprechung alle in der Satzung eingerichteten Vorstandsämter besetzt werden, da erst dann der Vorstand als Organ gebildet und damit die Gründungsphase des Vereins abgeschlossen ist. Es ist Sache der Mitgliederversammlung in der Satzung festzulegen und bei Wahlen zu entscheiden, wie viele Mitglieder des Vorstands sie bestellt. Sofern die Satzung eine Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern (z.B. 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister) bestimmt, sind also alle diese Ämter bei der Gründung zu besetzen. Können laut Satzung noch weitere Vorstandsmitglieder bestellt werden (über eine Mindestzahl hinaus), so brauchen diese Ämter nicht unbedingt besetzt werden.



 

© Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz - 2002 - 2024
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