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Sollbestimmungen für eine Vereinssatzung (§ 58 BGB)
Die so genannten Sollbestimmungen Sinne von § 58 BGB sind
faktisch doch auch Mussbestimmungen wie in § 57 BGB. Denn nach § 60 BGB hat das Amtsgericht die
Eintragung auch dann abzulehnen, wenn ein Verstoß (nur) gegen die Sollbestimmungen des § 58 BGB
vorliegt.
a) Regelungen über den Eintritt und über den Austritt der
Mitglieder
Die Satzungsregelung über den Ein- und Austritt soll
klarstellen, wie sich diese vollziehen. Für den Eintritt sollte z. B. das
Aufnahmeverfahren geregelt werden und angegeben werden, in welcher Form die
Eintrittserklärung abgegeben werden soll.
b) Regelungen darüber, ob und welche Beiträge von den
Mitgliedern zu leisten sind
Die Regelung über die Beiträge muss mindestens festlegen, ob
Beiträge zu leisten sind. Art und Höhe der Beiträge müssen nicht in der Satzung
bestimmt werden.
c) Regelungen über die Bildung des Vorstands (dazu gehören
auch Regelungen über die Vertretungsmacht des Vorstandes)
Die Regelungen über die Bildung des Vorstandes müssen
mindestens die Aussage enthalten, aus wie vielen Personen sich der Vorstand
zusammensetzen soll. Der Verein kann die Ämter mehrerer Vorstandsmitglieder
nach seinen Vorstellungen bezeichnen. Die Satzung sollte aber keine Zweifel
darüber aufkommen lassen, welche Inhaber der in der Satzung bezeichneten
Vereinsämter den Vorstand bilden.
d) Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen die
Mitgliederversammlung einzuberufen ist, und über die Form der Einberufung
Über die Voraussetzungen und die Form der Einberufung der
Mitgliederversammlung können die Vereine grundsätzlich frei entscheiden. Die
Regelungen müssen aber eindeutig und bestimmt sein.
e) Regelungen über die Beurkundung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
Die Satzung kann eine bestimmte Form für die Beurkundung der
Beschlüsse festlegen, sie kann aber die Beurkundung auch ausschließen. Für
Beschlüsse, die ins Vereinsregister einzutragen sind, empfiehlt es sich
allerdings nicht auf eine Beurkundung zu verzichten, da sie beim
Registergericht gegenüber nachgewiesen werden müssen.
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