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Sollbestimmungen für eine Vereinssatzung (§ 58 BGB)

Die so genannten Sollbestimmungen Sinne von § 58 BGB sind faktisch doch auch Mussbestimmungen wie in § 57 BGB. Denn nach § 60 BGB hat das Amtsgericht die Eintragung auch dann abzulehnen, wenn ein Verstoß (nur) gegen die Sollbestimmungen des § 58 BGB vorliegt.

a) Regelungen über den Eintritt und über den Austritt der Mitglieder

Die Satzungsregelung über den Ein- und Austritt soll klarstellen, wie sich diese vollziehen. Für den Eintritt sollte z. B. das Aufnahmeverfahren geregelt werden und angegeben werden, in welcher Form die Eintrittserklärung abgegeben werden soll.

b) Regelungen darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind

Die Regelung über die Beiträge muss mindestens festlegen, ob Beiträge zu leisten sind. Art und Höhe der Beiträge müssen nicht in der Satzung bestimmt werden.

c) Regelungen über die Bildung des Vorstands (dazu gehören auch Regelungen über die Vertretungsmacht des Vorstandes)

Die Regelungen über die Bildung des Vorstandes müssen mindestens die Aussage enthalten, aus wie vielen Personen sich der Vorstand zusammensetzen soll. Der Verein kann die Ämter mehrerer Vorstandsmitglieder nach seinen Vorstellungen bezeichnen. Die Satzung sollte aber keine Zweifel darüber aufkommen lassen, welche Inhaber der in der Satzung bezeichneten Vereinsämter den Vorstand bilden.

d) Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, und über die Form der Einberufung

Über die Voraussetzungen und die Form der Einberufung der Mitgliederversammlung können die Vereine grundsätzlich frei entscheiden. Die Regelungen müssen aber eindeutig und bestimmt sein.

e) Regelungen über die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Satzung kann eine bestimmte Form für die Beurkundung der Beschlüsse festlegen, sie kann aber die Beurkundung auch ausschließen. Für Beschlüsse, die ins Vereinsregister einzutragen sind, empfiehlt es sich allerdings nicht auf eine Beurkundung zu verzichten, da sie beim Registergericht gegenüber nachgewiesen werden müssen.



 

© Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz - 2002 - 2024
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