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Anmeldepflichtige Veränderungen
Wenn die Satzung später in einer Mitgliederversammlung geändert
wird, muss dieser Vorgang auch dem Vereinsregister zur Prüfung vorgelegt
werden. Die neue Fassung der Satzung gilt erst, wenn die Satzungsänderung nach
erfolgreicher Prüfung im Vereinsregister eingetragen wurde (so genannte konstitutive
Eintragung).
Auch Änderungen im Personenkreis des vertretungsberechtigten
Vorstandes
müssen dem Vereinsregister gemeldet und nach dortiger entsprechender
Prüfung eingetragen werden. Zwar tritt das Vorstandsmitglied sein Amt bereits
wirksam mit der Wahl in der Mitgliederversammlung und seiner Annahmeerklärung an.
Die Eintragung ist also anders
als bei der Satzungsänderung nicht konstitutiv. Man nennt sie "deklaratorisch".
Den Nachweis seiner Wahl kann das Vorstandsmitglied regelmäßig aber nur erbringen
mit Vorlage eines neuen Registerauszugs, in dem seine Amtsübernahme bestätigt steht.
Deshalb sollte auch ein Wechsel im Vorstand schnellstmöglich angemeldet werden.
Auch ausgeschiedene Vorstandsmitglieder, also insbesondere
solche, die ihr Amt niedergelegt haben oder nicht wieder gewählt wurden oder
verstorben sind, müssen auf förmlichen Antrag hin beim Vereinsregister
ausgetragen werden.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds gehört nur dann zu den
anmeldepflichtigen Tatsachen, wenn das Amt wegen
Fristablaufs zuvor schon automatisch geendet hatte. Wenn dagegen das wiedergewählte
Vorstandsmitglied ununterbrochen im Amt ist (wie es Satzungen für den Fall vorsehen sollten,
dass Wahlen nicht fristgemäß und/oder erfolgreich abgehalten werden können),
reicht ggf. auch eine formlose Mitteilung an das
Vereinsregister.
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