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Der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl
Jede Anmeldung muss durch den Vorstand in
vertretungsberechtigter Zahl erfolgen (§ 77 Satz 1 BGB). Die früher umstrittene
Frage, ob bei der Gründung, also bei der ersten Anmeldung des Vereins,
alle vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
unterschreiben müssen oder ob es auch dann genügt, dass der Vorstand in
vertretungsberechtigter Zahl unterschreibt, ist mittlerweile im letzteren Sinne
entschieden. Es gilt für alle Anmeldungen: Es müssen genau so viele
Vorstandsmitglieder unterschreiben, wie es die Satzung konkret vorsieht oder
wie es sich mangels Satzungsregelung
aus dem Gesetz ergibt (dann tatsächlich alle).
Beispiel:
In einer Satzung lautet es: "Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht
aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer."
Weitere Vorstandsmitglieder (z.B. Jugendwart, Pressesprecher, weitere Beisitzer) werden in der
Satzung als Mitglieder des erweiterten Vorstands aufgeführt, aber nicht als vertretungsberechtigte
Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB. Die Satzung sieht weiterhin vor: "Der
Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter ein
Vorsitzender."
Für Anmeldungen zum Vereinsregister (genau wie für alle
anderen Rechtshandlungen des Vereins) reicht es in diesem Beispielsfall aus, wenn z.B. der 1.
Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit
dem Schriftführer, erst recht beide Vorsitzende gemeinsam unterschreiben.
Ungültig wäre es bei dieser konkreten Satzungsvorgabe dagegen, wenn nur Schriftführer und Kassenwart gemeinsam
unterschreiben oder sogar nur einer der vier Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands
gemeinsam mit
einem der Beisitzer.
Deshalb werden auch nur die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
(im Beispiel: 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart und Schriftführer) namentlich
ins Vereinsregister eingetragen. Die Mitglieder eines erweiterten Vorstands
interessieren weder das Vereinsgerister (z.B. bei einer Neuwahl) noch den so genannten Rechtsverkehr, weil sie
den Verein trotz Vorstandsamt nicht vertreten können.
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