Willkommen
Vorlesungen
Infothek
Vita
Datenschutzerklärung
Impressum
Vereine
Beitragsinhalt
Eingetragene Vereine
Form und Zuständigkeit für Anmeldungen
Formulare für Anmeldungen
Weiterführende Infomationen
Mindestanforderungen an eine Vereinssatzung
Sollbestimmungen für eine Vereinssatzung
Notwendige Unterlagen für Ersteintragung
Anmeldepflichtige Veränderungen
Der vertretungsberechtigte Vorstand
Vorstand "in vertretungsberechtigter Zahl"
Drucken Gesamten Artikel drucken
Drucken Aktuelle Seite drucken

Zwingende Mindestanforderungen an eine Vereinssatzung (§ 57 BGB)

Nach § 57 BGB dürfen folgende Angaben in einer Vereinssatzung nicht fehlen (so genannte Mussbestimmungen). Anderenfalls wären die Satzung und damit die Vereinsgründung unwirksam. Der Verein dürfte gar nicht erst eingetragen werden bzw. müsste, wenn es erst später auffiele, von Amts wegen wieder gelöscht werden.

a) Zweck des Vereins

Mit der Wiedergabe des Vereinszwecks in der Satzung soll für (potentielle) Mitglieder und jede andere Person, die sich dafür interessiert, kenntlich gemacht werden, welche Ziele der Verein verfolgt und was durch den Verein erreicht werden soll. Insbesondere muss bereits aus der Satzung ersichtlich sein, dass keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt werden.

b) Name des Vereins

Den Namen des Vereins können die Gründungsmitglieder grundsätzlich frei wählen. Jedoch darf der Vereinsname nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn Buchstaben aneinandergereiht werden, die kein Wort bilden (Beispiel: "G.B.B."). Außerdem soll sich nach § 57 Abs. 2 BGB der Name von anderen in diesem Ort oder dieser Gemeinde eingetragenen Vereinen deutlich unterscheiden. Zudem darf der einzutragende Name keine irreführenden Angaben enthalten oder Namensrechte anderer verletzen.

c) Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins muss in Deutschland sein, denn nach dem Sitz bestimmen sich gerichtliche und behördliche Zuständigkeiten, insbesondere auch die Zuständigkeit des Registergerichts. Er wird in der Satzung festgelegt und ist im Grundsatz frei bestimmbar. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verein an seinem gewählten Sitz tatsächlich postalisch zu erreichen ist. Zu beachten ist außerdem, dass der Ort genau bestimmt sein muss, wobei ausreicht, dass als Sitz der Name einer Gemeinde angegeben wird (z. B. Sitz des Vereins ist Berlin). Wenn der Sitz nicht festgelegt wird, dann gilt nach § 24 BGB als Sitz der Ort der Verwaltung, also der Ort, an dem die Vereinsorgane schwerpunktmäßig tätig sind. Für eingetragene Vereine ist diese Vorschrift allerdings nicht relevant. Ein Verein darf nämlich nicht eingetragen werden, wenn in der Satzung kein Sitz bestimmt wurde.

d) Angabe, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen werden soll

Die Satzung eines eingetragenen Vereins muss auch bestimmen, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen werden soll.



 

© Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz - 2002 - 2024
info@britz-sb.de