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Zwingende Mindestanforderungen an eine Vereinssatzung (§ 57 BGB)
Nach § 57 BGB dürfen folgende Angaben in einer Vereinssatzung nicht fehlen (so genannte Mussbestimmungen).
Anderenfalls wären die Satzung und damit die Vereinsgründung unwirksam.
Der Verein dürfte gar nicht erst eingetragen werden bzw. müsste, wenn es erst später auffiele,
von Amts wegen wieder gelöscht werden.
a) Zweck des Vereins
Mit der Wiedergabe des Vereinszwecks in der Satzung soll für (potentielle) Mitglieder
und jede andere Person, die sich dafür interessiert, kenntlich gemacht werden, welche Ziele der
Verein verfolgt und was durch den Verein erreicht werden soll. Insbesondere muss bereits aus der Satzung
ersichtlich sein, dass keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt werden.
b) Name des Vereins
Den Namen des Vereins können die Gründungsmitglieder
grundsätzlich frei wählen. Jedoch darf der Vereinsname nicht in das
Vereinsregister eingetragen werden, wenn Buchstaben aneinandergereiht werden,
die kein Wort bilden (Beispiel: "G.B.B."). Außerdem soll sich nach §
57 Abs. 2 BGB der Name von anderen in diesem Ort oder dieser Gemeinde
eingetragenen Vereinen deutlich unterscheiden. Zudem darf der einzutragende
Name keine irreführenden Angaben enthalten oder Namensrechte anderer verletzen.
c) Sitz des Vereins
Der Sitz des Vereins muss in Deutschland sein, denn nach dem
Sitz bestimmen sich gerichtliche und behördliche Zuständigkeiten, insbesondere
auch die Zuständigkeit des Registergerichts. Er wird in der Satzung festgelegt
und ist im Grundsatz frei bestimmbar. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verein
an seinem gewählten Sitz tatsächlich postalisch zu erreichen ist. Zu beachten
ist außerdem, dass der Ort genau bestimmt sein muss, wobei ausreicht, dass als
Sitz der Name einer Gemeinde angegeben wird (z. B. Sitz des Vereins ist
Berlin). Wenn der Sitz nicht festgelegt wird, dann gilt nach § 24 BGB als Sitz
der Ort der Verwaltung, also der Ort, an dem die Vereinsorgane schwerpunktmäßig
tätig sind. Für eingetragene Vereine ist diese Vorschrift allerdings nicht
relevant. Ein Verein darf nämlich nicht eingetragen werden, wenn in der Satzung
kein Sitz bestimmt wurde.
d) Angabe, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen
werden soll
Die Satzung eines eingetragenen Vereins muss auch bestimmen,
dass der Verein im Vereinsregister eingetragen werden soll.
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