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Der vertretungsberechtigte Vorstand
Nach § 26 Absatz 1 Satz 1 BGB muss der Verein einen Vorstand
haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er
hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. In der Praxis wird oftmals
zwischen dem vertretungsberechtigten Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) und dem
erweiterten Vorstand unterschieden. Dieser erweiterte Vorstand hat nicht die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Es handelt sich dabei lediglich um eine
vereinsinterne Aufgabenzuweisung und Verantwortlichkeit.
Vorsicht bei der Formulierung:
Unzulässig ist die Bestimmung, wonach der erste Vorsitzende vertretungsberechtigt
sei und im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende. Ein Vertragspartner des
Vereins müsste sich – falls der zweite Vorsitzende handelt – nachweisen lassen,
dass der erste Vorsitzende „verhindert“ ist; dieser Nachweis wird kaum zu
führen sein. Aus diesem Grund wird eine solche Regelung von den Gerichten
beanstandet.
Zulässig wäre dagegen eine Regelung, wonach der erste und
der zweite Vorsitzende einzelvertretungsbefugt sind, der zweite Vorsitzende von
seiner Vertretungsbefugnis aber nur Gebrauch machen "darf" (also nicht: "kann"), wenn der erste
Vorsitzende verhindert ist. Diese Weisung betrifft dann nur das so genannte
Innenverhältnis. Rechtshandlungen, die der zweite Vorsitzende vornimmt, obwohl
der erste Vorsitzende nicht verhindert ist, sind dann gleichwohl gültig. Der „Zweite“
macht sich aber dem Verein gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn er sich an
diese interne Aufgabenverteilung nicht hält.
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