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Der vertretungsberechtigte Vorstand
Vorstand "in vertretungsberechtigter Zahl"
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Der vertretungsberechtigte Vorstand

Nach § 26 Absatz 1 Satz 1 BGB muss der Verein einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. In der Praxis wird oftmals zwischen dem vertretungsberechtigten Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) und dem erweiterten Vorstand unterschieden. Dieser erweiterte Vorstand hat nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Es handelt sich dabei lediglich um eine vereinsinterne Aufgabenzuweisung und Verantwortlichkeit.

Vorsicht bei der Formulierung: Unzulässig ist die Bestimmung, wonach der erste Vorsitzende vertretungsberechtigt sei und im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende. Ein Vertragspartner des Vereins müsste sich – falls der zweite Vorsitzende handelt – nachweisen lassen, dass der erste Vorsitzende „verhindert“ ist; dieser Nachweis wird kaum zu führen sein. Aus diesem Grund wird eine solche Regelung von den Gerichten beanstandet.

Zulässig wäre dagegen eine Regelung, wonach der erste und der zweite Vorsitzende einzelvertretungsbefugt sind, der zweite Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis aber nur Gebrauch machen "darf" (also nicht: "kann"), wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Diese Weisung betrifft dann nur das so genannte Innenverhältnis. Rechtshandlungen, die der zweite Vorsitzende vornimmt, obwohl der erste Vorsitzende nicht verhindert ist, sind dann gleichwohl gültig. Der „Zweite“ macht sich aber dem Verein gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn er sich an diese interne Aufgabenverteilung nicht hält.



 

© Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz - 2002 - 2024
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