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Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung |
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Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht?
Frage:
Wenn ich selbst dazu nicht mehr in der Lage bin, soll meine Ehefrau meine
Angelegenheiten regeln.
Braucht sie dazu überhaupt eine Vollmacht?
Antwort:
Seit 2023 ist eine Ehegatte für bestimmte Angelegenheiten der Gesundheitssorge
kraft Gesetzes (also wie Eltern für minderjährige Kinder) zuständig, soweit der andere Ehegatte krankheitsbedingt seine Interessen nicht
selbst wahrnehmen kann und sofern er nicht vorher zu erkennen gegeben hat, dass er
mit einer solchen gesetzlichen Vertretung nicht einverstanden ist
(Einzelheiten siehe § 1358 BGB).
Im Übrigen sind der Ehegatte, die Kinder oder andere Angehörige gerade nicht automatisch
zuständig. Wenn Sie also sonstige Angelegenheiten (insb. die Verwaltung Ihres Vermögens)
selbst nicht mehr besorgen können,
wird das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen müssen.
Das Gericht wird vorrangig diejenige Person zum Betreuer bestellen, die Sie selbst vorschlagen.
Diesen Vorschlag nennt man Betreuungsverfügung. Wenn Sie aber dazu nicht mehr in der
Lage sind und auch vorher keinen Betreuer benannt haben, muss das Gericht die Auswahl treffen.
Dabei ist zwar auch auf die familiären Bindungen Rücksicht zu nehmen; es ist jedoch
keineswegs sicher, dass tatsächlich Ihre Gattin zur Betreuerin bestellt wird.
Wenn Sie eine amtliche Betreuung (auch durch Ihre Ehefrau) also
vollständig verhindern wollen, sollten Sie Ihrer Gattin eine umfassende
Vollmacht erteilen. Denn nur dann wird sie nicht vom Betreuungsgericht
beauftragt und ist dort auch keine Rechenschaft schuldig. Nur wer
ausdrücklich den amtlich bestellten Betreuer und die damit verbundene gerichtliche Kontrolle
wünscht, aber die Auswahl nicht dem Gericht überlassen will, sollte eine
Betreuungsverfügung treffen.
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