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Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
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Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht?

Frage:
Wenn ich selbst dazu nicht mehr in der Lage bin, soll meine Ehefrau meine Angelegenheiten regeln. Braucht sie dazu überhaupt eine Vollmacht?

Antwort:
Seit 2023 ist eine Ehegatte für bestimmte Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft Gesetzes (also wie Eltern für minderjährige Kinder) zuständig, soweit der andere Ehegatte krankheitsbedingt seine Interessen nicht selbst wahrnehmen kann und sofern er nicht vorher zu erkennen gegeben hat, dass er mit einer solchen gesetzlichen Vertretung nicht einverstanden ist (Einzelheiten siehe § 1358 BGB). Im Übrigen sind der Ehegatte, die Kinder oder andere Angehörige gerade nicht automatisch zuständig. Wenn Sie also sonstige Angelegenheiten (insb. die Verwaltung Ihres Vermögens) selbst nicht mehr besorgen können, wird das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen müssen.

Das Gericht wird vorrangig diejenige Person zum Betreuer bestellen, die Sie selbst vorschlagen. Diesen Vorschlag nennt man Betreuungsverfügung. Wenn Sie aber dazu nicht mehr in der Lage sind und auch vorher keinen Betreuer benannt haben, muss das Gericht die Auswahl treffen. Dabei ist zwar auch auf die familiären Bindungen Rücksicht zu nehmen; es ist jedoch keineswegs sicher, dass tatsächlich Ihre Gattin zur Betreuerin bestellt wird.

Wenn Sie eine amtliche Betreuung (auch durch Ihre Ehefrau) also vollständig verhindern wollen, sollten Sie Ihrer Gattin eine umfassende Vollmacht erteilen. Denn nur dann wird sie nicht vom Betreuungsgericht beauftragt und ist dort auch keine Rechenschaft schuldig. Nur wer ausdrücklich den amtlich bestellten Betreuer und die damit verbundene gerichtliche Kontrolle wünscht, aber die Auswahl nicht dem Gericht überlassen will, sollte eine Betreuungsverfügung treffen.



 

© Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz - 2002 - 2024
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