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Der notarielle Ehevertrag |
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Rente und Versorgungsausgleich
Ähnlich wie beim Zugewinnausgleich geht der Gesetzgeber auch bei den Rentenanwartschaften
davon aus, dass der haushaltsführende Ehegatte nicht benachteiligt werden soll,
wenn er selbst keine Einkünfte erzielen und sich folglich keine eigene Altersversorgung
aufbauen kann. Deshalb werden im Falle eines Scheidungsverfahrens Rentenanwartschaften
z.B. bei der DRV hälftig umgebucht. Das nennt man Versorgungsausgleich.
Ähnlich wie beim Zugewinn werden aber nur für die Anwartschaften berücksichtigt, die
auch wirklich während (und nicht vor) der Ehe erwirtschaftet wurden. Die Umbuchung
erfolgt nach der Scheidung unmittelbar bei der Rentenkasse selbst. Wenn später
das Rentenalter erreicht wird, ist die Rente des einen automatisch entsprechend erhöht,
die des anderen gekürzt.
Auch private Anlagen zur Altersvorsorge wie bestimmte Typen von
Lebensversicherungen können unter den Versorgungsausgleich fallen, auch wenn hier
versicherungstechnisch keine unmittelbare Umschreibung möglich ist.
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