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Der notarielle Ehevertrag |
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Unterhalt für den Ehegatten nach einer Scheidung?
Der Gesetzgeber geht im Regelfall davon aus, dass jeder Ehegatte nach einer Scheidung
wie ein Lediger für seinen täglichen Lebensbedarf selbst sorgen muss. Die Unterhaltspflicht
ist also die gesetzliche Ausnahme! Nur dort, wo dem Geschiedenen eine eigene
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, ist er „unterhaltsbedürftig“.
Das gilt etwa, weil er ein gemeinsames, kleineres Kind aus der Ehe zu betreuen hat oder
weil er solange aus dem Beruf ausgestiegen war, dass er keine angemessene
Anstellung mehr bekommen kann, oder auch bei Krankheit und Alter.
Unterhalt ist darüber hinaus nur vorgesehen, wenn der andere Ehegatte auch
leistungsfähig ist, also genug verdient, um überhaupt etwas abgeben zu können.
Übrigens gilt das ganz genauso auch bei Gütertrennung.
In einem Ehevertrag können auch hier abweichende Vereinbarungen getroffen werden, die
den Unterhaltsanspruch für den Fall der Scheidung erweitern, einschränken oder auch
ausschließen können. Allerdings sind solche Unterhaltsvereinbarungen von den Gerichten
erheblich eingeschränkt worden, z.B. solange ein Ehegatte wegen der Betreuung eines
gemeinsames Kindes unterhaltsbedürftig ist oder bei Sittenwidrigkeit. Die Einzelheiten sind
selbst unter den Juristen so umstritten, dass ich sie hier nicht umfassend darstellen kann.
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