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Die gesetzliche Erbfolge – wer erbt, wenn es kein Testament gibt?


Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und die Verwandten des Verstorbenen (des so genannten Erblassers). Wer genau wie viel erbt, hängt von den konkreten Verwandtschaftsverhältnissen ab. Es gibt Erben erster, zweiter, dritter Ordnung ... Sind Verwandte aus einer näheren Ordnung vorhanden, kommen entferntere Verwandte nicht zum Zuge. Eltern des Erblassers können also z.B. nur erben, wenn dieser keinerlei Abkömmlinge hinterlassen hat.

1. Ordnung 2. Ordnung  3. Ordnung
Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Großeltern und deren Abkömmlinge


Innerhalb aller Ordnungen gilt: Eine vorgehende Generation schließt die von ihr abstammenden Generationen jeweils aus. Ein Enkel z.B. erbt also vom Opa dann, wenn sein Vater = Sohn des Opas vor dem Opa gestorben ist.

Der Ehegatte erbt unterschiedlich je nach Ordnung der übrigen Verwandtschaft und je nach Güterstand (Ehevertrag).

Der häufigste Fall: Beim Tode des ersten Ehegatten hinterlässt er auch (gemeinschaftliche) Kinder. Hier erbt der Witwer / die Witwe die Hälfte. Die andere Hälfte geht an das Kind bzw. teilen sich mehrere Kinder zu gleichen Teilen.

Dies gilt jedoch nur, wenn die Eheleute keinen notariellen Ehevertrag mit anderem Güterstand geschlossen haben sollten. Denn bei (nicht empfehlenswerter, aber leider früher sehr verbreiteter) Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte nur ein Viertel, die Kinder also drei Viertel. Bei Gütertrennung erbt dagegen der Ehegatte immer so viel wie jedes Kind, mindestens aber auch ein Viertel.

Beispiel: Der Ehemann verstirbt und hinterlässt neben der Frau eine Tochter und zwei Enkel von Seiten seines bereits vor ihm verstorbenen Sohnes. Die Eheleute lebten im Güterstand der...

   Witwe Tochter   zwei Enkel
...Zugewinngemeinschaft   1/2  1/4  je 1/8
...Gütergemeinschaft  1/4  3/8  je 3/16
...Gütertrennung  1/3  1/3  je 1/6


Neben Erben der zweiten Ordnung (z.B. Eltern, Geschwister, Neffen, Großnichten des Verstorbenen) und neben dessen Großeltern erhält der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand 3/4, in den anderen beiden Güterständen die Hälfte.

Nur und erst wenn gar keine Verwandte aus den vorgenannten Gruppen vorhanden sind, also z.B. nur ein Onkel oder Cousins des Verstorbenen, erbt der Ehegatte allein – eine für viele überraschende Erkenntnis.



 

© Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz - 2002 - 2024
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