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Die gesetzliche Erbfolge – wer erbt, wenn es kein Testament gibt?
Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und die Verwandten des Verstorbenen (des
so genannten Erblassers). Wer genau wie viel erbt, hängt von den konkreten
Verwandtschaftsverhältnissen ab. Es gibt Erben erster, zweiter, dritter Ordnung ...
Sind Verwandte aus einer näheren Ordnung vorhanden, kommen entferntere Verwandte nicht zum Zuge.
Eltern des Erblassers können also z.B. nur erben, wenn dieser keinerlei Abkömmlinge
hinterlassen hat.
1. Ordnung |
2. Ordnung |
3. Ordnung |
Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) |
Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge |
Großeltern und deren Abkömmlinge |
Innerhalb aller Ordnungen gilt: Eine vorgehende Generation schließt die von ihr abstammenden
Generationen jeweils aus. Ein Enkel z.B. erbt also vom Opa dann, wenn sein Vater = Sohn
des Opas vor dem Opa gestorben ist.
Der Ehegatte erbt unterschiedlich je nach Ordnung der übrigen Verwandtschaft und je nach
Güterstand (Ehevertrag).
Der häufigste Fall: Beim Tode des ersten Ehegatten hinterlässt er auch (gemeinschaftliche) Kinder.
Hier erbt der Witwer / die Witwe die Hälfte. Die andere Hälfte geht an das Kind bzw.
teilen sich mehrere Kinder zu gleichen Teilen.
Dies gilt jedoch nur, wenn die Eheleute keinen notariellen Ehevertrag mit anderem
Güterstand geschlossen haben sollten. Denn bei (nicht empfehlenswerter, aber leider
früher sehr verbreiteter) Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte nur ein Viertel,
die Kinder also drei Viertel. Bei Gütertrennung erbt dagegen der Ehegatte immer
so viel wie jedes Kind, mindestens aber auch ein Viertel.
Beispiel: Der Ehemann verstirbt und hinterlässt neben der Frau eine Tochter und zwei
Enkel von Seiten seines bereits vor ihm verstorbenen Sohnes. Die Eheleute
lebten im Güterstand der...
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Witwe |
Tochter |
zwei Enkel |
...Zugewinngemeinschaft |
1/2 |
1/4 |
je 1/8 |
...Gütergemeinschaft |
1/4 |
3/8 |
je 3/16 |
...Gütertrennung |
1/3 |
1/3 |
je 1/6 |
Neben Erben der zweiten Ordnung (z.B. Eltern, Geschwister, Neffen, Großnichten des Verstorbenen)
und neben dessen Großeltern erhält der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand 3/4, in den
anderen beiden Güterständen die Hälfte.
Nur und erst wenn gar keine Verwandte aus den vorgenannten Gruppen vorhanden sind, also z.B.
nur ein Onkel oder Cousins des Verstorbenen, erbt der Ehegatte allein – eine für viele
überraschende Erkenntnis.
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