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Formen für letztwillige Verfügungen
Privatschriftliches Testament
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- nur wirksam, wenn vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben
- Ort und Datum
- Unterschrift soll Vor- und Nachnamen umfassen
- zulässig auch für Ehegatten in einem Schriftstück, für den zweiten Ehegatten reicht
die eigenhändige Unterschrift unter Angabe von Ort
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Notarielles Testament
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- Beratung und Beurkundung durch einen Notar
- auch als gemeinschaftliches Ehegattentestament möglich
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Erbvertrag
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- Beratung und Beurkundung durch einem Notar
- häufigste Regelung zwischen Ehegatten
- auch zwischen anderen Personen zulässig (nichteheliche Lebensgemeinschaften)
- enthält mindestens eine vertragliche Verfügung von Todes wegen, die
nicht ohne Mitwirkung des Vertragspartners geändert werden kann, z.B. das „längste Leben“
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Nottestament
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- nur in Ausnahmefällen zulässig (z.B. Beurkundung durch Kapitän in Seenot)
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Mit privatschriftlichen Testamenten gibt es sehr häufig Auslegungsprobleme. Die
Formulierung durch den juristischen Laien lässt leider nicht immer erkennen,
was wirklich damit gemeint war. Deshalb sollte man den Gang zum Notar nicht scheuen.
Dieser ist ein speziell ausgebildeter Erbrechtsexperte, der nicht nur für die
Beurkundung, also die amtliche Fixierung und gegebenenfalls die Aufbewahrung,
zuständig ist, sondern auch eine juristische Beratung schuldet und leistet, die mit
der Beurkundungsgebühr auch mit abgegolten ist.
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