Willkommen
Vorlesungen / Veranstaltungen
Infothek
Vita
Datenschutzerklärung
Impressum
Erbrecht
Beitragsinhalt
Erbrecht
Die gesetzliche Erbfolge
Berliner Testament der Ehegatten
Der Pflichtteil
Formen für letztwillige Verfügungen
Typische Testamentsinhalte
Erbschaftsteuer
Auslandsfälle
Abwicklung nach dem Tod
Ausschlagung
Kosten einer notariellen Erbregelung
Drucken Gesamten Artikel drucken
Drucken Aktuelle Seite drucken

Formen für letztwillige Verfügungen

Privatschriftliches Testament

- nur wirksam, wenn vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben
- Ort und Datum
- Unterschrift soll Vor- und Nachnamen umfassen
- zulässig auch für Ehegatten in einem Schriftstück, für den zweiten Ehegatten reicht die eigenhändige Unterschrift unter Angabe von Ort

Notarielles Testament

- Beratung und Beurkundung durch einen Notar
- auch als gemeinschaftliches Ehegattentestament möglich

Erbvertrag

- Beratung und Beurkundung durch einem Notar
- häufigste Regelung zwischen Ehegatten
- auch zwischen anderen Personen zulässig (nichteheliche Lebensgemeinschaften)
- enthält mindestens eine vertragliche Verfügung von Todes wegen, die nicht ohne Mitwirkung des Vertragspartners geändert werden kann, z.B. das „längste Leben“

Nottestament

- nur in Ausnahmefällen zulässig (z.B. Beurkundung durch Kapitän in Seenot)


Mit privatschriftlichen Testamenten gibt es sehr häufig Auslegungsprobleme. Die Formulierung durch den juristischen Laien lässt leider nicht immer erkennen, was wirklich damit gemeint war. Deshalb sollte man den Gang zum Notar nicht scheuen. Dieser ist ein speziell ausgebildeter Erbrechtsexperte, der nicht nur für die Beurkundung, also die amtliche Fixierung und gegebenenfalls die Aufbewahrung, zuständig ist, sondern auch eine juristische Beratung schuldet und leistet, die mit der Beurkundungsgebühr auch mit abgegolten ist.



 

© Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz - 2002 - 2024
info@britz-sb.de