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Das „längste Leben“ – Berliner Testament der Ehegatten
Der Ehegatte erbt also nur ganz ausnahmsweise alleine. In allen anderen Fällen entsteht
eine Erbengemeinschaft, in welcher der Ehegatte neben Verwandten des Verstorbenen
nur mit seiner Quote beteiligt ist.
Dies kann für ihn sehr problematisch sein. Ist unter den Miterben z.B. noch ein
minderjähriges Kind, kann der Ehegatte über geerbten Grundbesitz nicht mehr ohne Genehmigung
des Familiengerichts verfügen, also z.B. Grundschulden eintragen oder löschen
lassen oder den Grundbesitz verkaufen.
Außerdem kann in einer Erbengemeinschaft jeder Miterbe jederzeit auf einer
Auseinandersetzung des Nachlasses bestehen, was bei Grundbesitz heißt:
Das Haus wird, wenn nur einer der Miterben dies will, unweigerlich versteigert, und nur
noch der Erlös wird nach den Erbquoten geteilt.
Verhindern kann man diese so genannte Teilungsversteigerung also bei
gesetzlicher Erbfolge nicht, es sei denn, der Miterbe wäre freiwillig mit einer
Abfindungszahlung einverstanden. Notfalls bleibt nur die vage Chance, bei der Versteigerung
mitzubieten und das eigene Haus wieder zurück zu steigern!
Dagegen können die Eheleute vorbeugen:
Sie setzen sich gegenseitig - am besten in einem notariellen
Erbvertrag - zu alleinigen Erben ein; stirbt der erste, erbt allein der
andere; sonstige Verwandte gleich welcher Ordnung, auch die eigenen Kinder, sind noch nicht
an der Reihe. Dies nennt man umgangssprachlich das „längste Leben“, weil der
Längstlebende Erbe des Erstversterbenden wird.
Kinder werden dann häufig als Erben bedacht, aber erst nach dem Tod
des zweiten Ehegatten (Berliner Testament). Dabei sollten die Eheleute immer
entscheiden, ob diese Einsetzung der Kinder auch einseitig, also nur durch
einen Ehegatten, auch nach dem Tod des anderen wieder geändert oder aufgehoben werden können soll
oder ob dies nur gemeinschaftlich erfolgen darf. Mit einer solchen Bindungswirkung für den
Überlebenden sollte man allerdings vorsichtig sein. In einer Besprechung kann der Notar sicherlich
Entscheidungshilfe leisten.
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