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Typische Testamentsinhalte
- Erbeinsetzung: Eine typische Erbeinsetzung wurde schon mit dem
„längsten Leben“ beschrieben. Das Wesentliche beim Erben
(im Unterschied zum Vermächtnis) liegt darin, dass der Erbe bzw. bei mehreren die
Erbengemeinschaft mit der Sekunde des Todes in alle vererblichen Rechte und
Pflichten des Verstorbenen einrückt. Deshalb müssen in einem Testament für den Erben
auch nicht einzelne Nachlassgegenstände genannt werden. Dem Erbe gehört zunächst
automatisch alles – im Guten wie im Schlechten.
- Vermächtnis: Das Vermächtnis bezieht sich dagegen auf einzelne
Gegenstände (z.B. Geldbetrag oder bestimmte Immobilie, ein Auto etc.), die der Erbe
dem Bedachten herauszugeben hat.
- Auflage: z.B. Grabpflege
- Testamentsvollstreckung: Für bestimmte Abwicklungsaufgaben nach dem Tode oder
auch die dauerhafte Verwaltung des Nachlasses an Stelle eines Erben kann eine Person als
Testamentsvollstrecker benannt werden. Das bietet sich z.B. an bis zum 21. Lebensjahr
eines Erben, wenn und weil der junge Erbe sonst mit solchen Aufgaben noch überfordert sein
könnte.
- Vormundbenennung: Keine echte Verfügung von Todes wegen, aber je nach
Einzelfall sinnvolle Ergänzung ist die Benennung eines Vormundes, den für
minderjährige Waisen das Familiengericht sonst nach eigenem Ermessen aussuchen müsste.
Denn auch wenn die vorstehende Dauertestamentsvollstreckung im Testament angeordnet wurde,
erspart dies nicht die gerichtliche Bestellung eines Vormundes. Diejenigen Aufgaben,
die nicht den geerbten Nachlass betreffen (z.B. schulische Angelegenheiten der Kinder,
Zustimmungen zu Ferienfahrten, Absprachen mit Ärzten etc.), kann für Minderjährige
an Stelle der Eltern nur der gerichtlich bestellte Vormund wahrnehmen.
Mit der Vormundbenennung kann man wenigstens rechtzeitig vorher Einfluss darauf nehmen,
wen das Gericht mit diesen Aufgaben betrauen soll.
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