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Erbrecht
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Erbrecht
Die gesetzliche Erbfolge
Berliner Testament der Ehegatten
Der Pflichtteil
Formen für letztwillige Verfügungen
Typische Testamentsinhalte
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Abwicklung nach dem Tod
Ausschlagung
Kosten einer notariellen Erbregelung
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Typische Testamentsinhalte

- Erbeinsetzung: Eine typische Erbeinsetzung wurde schon mit dem „längsten Leben“ beschrieben. Das Wesentliche beim Erben (im Unterschied zum Vermächtnis) liegt darin, dass der Erbe bzw. bei mehreren die Erbengemeinschaft mit der Sekunde des Todes in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Verstorbenen einrückt. Deshalb müssen in einem Testament für den Erben auch nicht einzelne Nachlassgegenstände genannt werden. Dem Erbe gehört zunächst automatisch alles – im Guten wie im Schlechten.

- Vermächtnis: Das Vermächtnis bezieht sich dagegen auf einzelne Gegenstände (z.B. Geldbetrag oder bestimmte Immobilie, ein Auto etc.), die der Erbe dem Bedachten herauszugeben hat.

- Auflage: z.B. Grabpflege

- Testamentsvollstreckung: Für bestimmte Abwicklungsaufgaben nach dem Tode oder auch die dauerhafte Verwaltung des Nachlasses an Stelle eines Erben kann eine Person als Testamentsvollstrecker benannt werden. Das bietet sich z.B. an bis zum 21. Lebensjahr eines Erben, wenn und weil der junge Erbe sonst mit solchen Aufgaben noch überfordert sein könnte.

- Vormundbenennung: Keine echte Verfügung von Todes wegen, aber je nach Einzelfall sinnvolle Ergänzung ist die Benennung eines Vormundes, den für minderjährige Waisen das Familiengericht sonst nach eigenem Ermessen aussuchen müsste. Denn auch wenn die vorstehende Dauertestamentsvollstreckung im Testament angeordnet wurde, erspart dies nicht die gerichtliche Bestellung eines Vormundes. Diejenigen Aufgaben, die nicht den geerbten Nachlass betreffen (z.B. schulische Angelegenheiten der Kinder, Zustimmungen zu Ferienfahrten, Absprachen mit Ärzten etc.), kann für Minderjährige an Stelle der Eltern nur der gerichtlich bestellte Vormund wahrnehmen. Mit der Vormundbenennung kann man wenigstens rechtzeitig vorher Einfluss darauf nehmen, wen das Gericht mit diesen Aufgaben betrauen soll.



 

© Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz - 2002 - 2024
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