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Der Pflichtteil
Besonders nahen Verwandten (Abkömmlingen, Eltern) und dem Ehegatten steht
ein so genannter Pflichtteil zu, wenn sie eigentlich gesetzliche Erben geworden wären,
aber ein Testament oder Erbvertrag Gegenteiliges angeordnet hat.
Der Pflichtteil unterscheidet sich vom
gesetzlichen Erbteil in dreifacher Weise:
1. Er gibt erstens nur einen Zahlungsanspruch gegen den/die
Erben und keine Beteiligung an einer Erbengemeinschaft. Der Pflichtteilsberechtigte
kann also nicht mitentscheiden, was mit den Nachlassgegenständen
passiert, und er kann vor allem auch keine Teilungsversteigerung
verlangen!
2. Der Pflichtteil (Geldanspruch) entspricht zweitens auch nur der Hälfte dessen,
was kraft Gesetzes wertmäßig geerbt worden wäre.
3. Als Anspruch unterliegt der Pflichtteil drittens der Verjährung. Wird er nicht
rechtzeitig geltend gemacht, braucht der Erbe den Anspruch auch nicht mehr zu erfüllen.
Für das „längste Leben“ heißt das: Setzen sich die Ehegatten gegenseitig
zu alleinigen Erben ein, sind die Kinder dadurch enterbt und können
ihren Pflichtteil geltend machen. Doch ist dies in vielen Fällen das
kleinere Übel im Vergleich zu einer Erbenbeteiligung der (minderjährigen)
Kinder. Denn der Pflichtteil ist eben erheblich weniger und
macht dem Ehegatten keine Vorgaben, wie er dieses Geld aufbringt.
Insbesondere droht nicht die sofortige Versteigerung des Familienhäuschens,
das sich die Eheleute gemeinsam als Altersvorsorge aufgebaut
und abbezahlt haben.
Nur in extremen Ausnahmefällen darf man über das jederzeit mögliche
Enterben hinaus auch den Pflichtteil entziehen. Ein solcher Fall
liegt z.B. bei einem Sohn vor, der im Gefängnis einsitzt, weil er den
Vater zu ermorden versucht hat. Ihm können sowohl der Vater auch als auch die Mutter den
Pflichtteil entziehen.
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