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Die Formalien des Übertragungsvertrages

Ist die Entscheidung zu Gunsten einer Übertragung gefallen, muss ein Vertrag hierüber vor dem Notar geschlossen werden. Dies dient dem Schutze der Beteiligten. Die notarielle Beurkundung sorgt für eine Aufklärung durch den dafür speziell ausgebildeten juristischen Experten. Sie schützt die Beteiligten wie bei einem Immobilienkauf auch vor Übereilung.

Niemand läuft Gefahr, auf Herausgabe des Hauses verklagt zu werden, nur weil er es vor'm Weihnachtsbaum jemandem versprochen hat. Verbindlich wird alles erst mit der Unterschrift beim Notar.

Schließlich sorgt der Notar auch dafür, dass der Wille der Beteiligten als Vertragstext in die juristische Fachsprache übersetzt und unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten wie z. B. behördlicher Genehmigungen auch grundbuchlich vollzogen wird.

Auch Eigentümer wird der Erwerber wie beim Immobilienkauf auf Grundlage des Notarvertrages, der hierfür die so genannte Auflassung (Einigung über den Eigentumsübergang) enthält, und mit der Eintragung als Eigentümer im Grundbuch (zentral für das Saarland beim Amtsgericht Saarbrücken).



 

© Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz - 2002 - 2024
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