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Vererben oder Verschenken? |
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Gegenleistungen / Auflagen in Form von Zahlungen
Häufig erfolgt eine vorweggenommene Hausübergabe nur, wenn sich der Erwerber zu
einer Zahlung verpflichtet. Dabei kommen sowohl Zahlungen an den Veräußerer (Eltern)
selbst, aber auch Ausgleichszahlungen z.B. an Geschwister in Betracht.
Gesetzliche Vorschriften darüber, wie hoch solche Zahlungen zu sein haben oder
wann sie erfolgen müssen, gibt es nicht, auch wenn dies gelegentlich von den
Beteiligten vermutet wird. Es kann sie schon deshalb nicht geben,
weil der Eigentümer völlig frei darin ist, ob er sein Eigentum überhaupt hergibt. Deshalb ist
dies zunächst reine Verhandlungssache innerhalb der Familie.
Werden Zahlungen
vereinbart, können diese Zug um Zug geleistet und abgesichert werden wie
bei einem echten Kaufvertrag. Einzelheiten hierzu finden Sie in der Infothek im Abschnitt zum
Immobilienkauf.
Zahlungen werden aber manchmal auch auf Raten- oder Rentenbasis
vereinbart oder mit einem sehr späten Fälligkeitstermin (z.B. erst nach dem Tod).
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