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Gegenleistungen / Auflagen in Form von Zahlungen

Häufig erfolgt eine vorweggenommene Hausübergabe nur, wenn sich der Erwerber zu einer Zahlung verpflichtet. Dabei kommen sowohl Zahlungen an den Veräußerer (Eltern) selbst, aber auch Ausgleichszahlungen z.B. an Geschwister in Betracht.

Gesetzliche Vorschriften darüber, wie hoch solche Zahlungen zu sein haben oder wann sie erfolgen müssen, gibt es nicht, auch wenn dies gelegentlich von den Beteiligten vermutet wird. Es kann sie schon deshalb nicht geben, weil der Eigentümer völlig frei darin ist, ob er sein Eigentum überhaupt hergibt. Deshalb ist dies zunächst reine Verhandlungssache innerhalb der Familie.

Werden Zahlungen vereinbart, können diese Zug um Zug geleistet und abgesichert werden wie bei einem echten Kaufvertrag. Einzelheiten hierzu finden Sie in der Infothek im Abschnitt zum Immobilienkauf.

Zahlungen werden aber manchmal auch auf Raten- oder Rentenbasis vereinbart oder mit einem sehr späten Fälligkeitstermin (z.B. erst nach dem Tod).



 

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