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Vererben oder Verschenken? |
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Rechtzeitig Verschenken aus Angst vor dem Sozialamt?
Gemäß § 528 BGB können unentgeltliche Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren zurückverlangt
werden, wenn man selbst in Not gerät (Sozialhilfe beanspruchen muss), so dass im
Ergebnis der Beschenkte für den Unterhalt bis zum Wert des Geschenks aufkommen muss.
Dieser Anspruch kann auch vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden.
Dies mag für manche Anlass sein, ihr Vermögen aus Angst vor dem Sozialamt
rechtzeitig vorher zu überschreiben.
Ich gebe jedoch zu bedenken: Das Sozialamt sind letztlich wir alle selbst mit
unseren Steuerzahlungen. Je großzügiger hier durch Übertragungen zu Lasten des Sozialamtes
gespart werden kann, um so teurer zahlen wir alle selbst dies mit unseren Steuern mit.
Im übrigen sollte sich jeder reiflich überlegen, ob er wirklich sein Vermögen verschenken
will, um sich bewusst für die Schwelle des Pflegeheims arm zu machen. Schließlich sparen wir
doch unser Leben lang in erster Linie als Notgroschen fürs eigene Alter.
Ich habe große Sorge, dass in künftigen Jahren auf Kosten des Sozialamtes nur noch
solche Heimplätze bezahlt werden, die niemand freiwillig ausgewählt hätte. Wer
dann noch sein nicht mehr selbst benötigtes Haus in eigener Regie verkaufen kann,
wird darüber vielleicht heilfroh sein. Denn er kann sich einen angemesseneren Heimplatz
leisten als den vom Sozialamt spendierten.
Die Angst vor dem Sozialamt kann also mit Fug und Recht auch als Argument dafür gelten,
das Vermögen zusammen zu halten und nicht voreilig Kindern zu überschreiben. Was am
Ende dann noch übrig bleiben mag, mögen gerne die Kinder erhalten.
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