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Rechtzeitig Verschenken aus Angst vor dem Sozialamt?
Gemäß § 528 BGB können unentgeltliche Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren zurückverlangt werden, wenn man selbst in Not gerät (Sozialhilfe beanspruchen muss), so dass im Ergebnis der Beschenkte für den Unterhalt bis zum Wert des Geschenks aufkommen muss. Dieser Anspruch kann auch vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. Dies mag für manche Anlass sein, ihr Vermögen aus Angst vor dem Sozialamt rechtzeitig vorher zu überschreiben.

Ich gebe jedoch zu bedenken: Das Sozialamt sind letztlich wir alle selbst mit unseren Steuerzahlungen. Je großzügiger hier durch Übertragungen zu Lasten des Sozialamtes gespart werden kann, um so teurer zahlen wir alle selbst dies mit unseren Steuern mit.

Im übrigen sollte sich jeder reiflich überlegen, ob er wirklich sein Vermögen verschenken will, um sich bewusst für die Schwelle des Pflegeheims arm zu machen. Schließlich sparen wir doch unser Leben lang in erster Linie als Notgroschen fürs eigene Alter. Ich habe große Sorge, dass in künftigen Jahren auf Kosten des Sozialamtes nur noch solche Heimplätze bezahlt werden, die niemand freiwillig ausgewählt hätte. Wer dann noch sein nicht mehr selbst benötigtes Haus in eigener Regie verkaufen kann, wird darüber vielleicht heilfroh sein. Denn er kann sich einen angemesseneren Heimplatz leisten als den vom Sozialamt spendierten.

Die Angst vor dem Sozialamt kann also mit Fug und Recht auch als Argument dafür gelten, das Vermögen zusammen zu halten und nicht voreilig Kindern zu überschreiben. Was am Ende dann noch übrig bleiben mag, mögen gerne die Kinder erhalten.



 

© Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz - 2002 - 2024
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