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Das Grundbuch

Bei der Abwicklung des Kaufvertrages prüfen Notare, ob der Verkäufer auch wirklich Eigentümer ist, und sorgen dafür, dass der Käufer entsprechend eingetragen wird. Dazu greifen sie auf das Grundbuch zurück, was mittlerweile auch online möglich ist. Das Grundbuch ist ein Verzeichnis, das beim Amtsgericht geführt wird und in dem alle Immobilien mit ihren Eigentümern sowie etwaigen Belastungen (Wegerechte, Wohnrechte, Nießbrauch, Grundschulden, Hypotheken) registriert sind.

Auch hier gibt es im Vergleich zu Registern in anderen Ländern, auch solchen mit Notaren wie z.B. im benachbarten Frankreich, eine wichtige und segensreiche Besonderheit: Wer in Deutschland im Grundbuch als Eigentümer drin steht, gilt auch als Eigentümer. Darauf kann der Erwerber sich verlassen. Man spricht vom "guten Glauben" an die Richtigkeit des Grundbuchs.

Vorgänge der Vergangenheit, wie viele auch immer letztlich zum Erwerb der Verkäufers geführt haben mögen, interessieren grundsätzlich nicht mehr und müssen auch nicht mehr überprüft werden. Genauso gelten auch nur die Belastungen, die aus dem Grundbuch ersichtlich sind (mit Ausnahme der Baulasten, die leider nur bei der Baubehörde registriert werden).

Dieser Schutz des guten Glaubens an die Grundbucheintragung erleichtert erheblich den Kontrollaufwand, der den Erwerb in anderen Ländern verzögert und verteuert.



 

© Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz - 2002 - 2024
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