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Sachmängel

Auf neue Kaufgegenstände muss der Verkäufer eine gesetzliche "Garantie" geben, also die Sachmängelhaftung übernehmen ("Gewährleistung"). Das gilt auch bei Immobilien, insbesondere beim Kauf vom gewerblichen Bauträger.

Wenn dagegen Private über eine gebrauchte Immobilie verhandeln, soll mit dem abschließend vereinbarten Kaufpreis der tatsächliche, häufig renovierungsbedürftige Bauzustand abgegolten sein. Das erspart die mühsame Auflistung aller noch so kleiner Macken in Form einer umfassenden detailgenauen Beschreibung, was letztlich auf ein beiderseits abgesegnetes Bausachverständigengutachten und damit eine erhebliche Verzögerung und Verteuerung der Abwicklung hinausliefe.

Deshalb sollte der Käufer so gründlich, wie er es für notwendig hält, und gegebenenfalls auch mit sachverständiger Hilfe den Gegenstand besichtigen und untersuchen.

Kommt auf dieser Grundlage ein Kaufpreis zustande, halte ich es mit der allgemeinen Meinung in Wissenschaft und Praxis für sachgerecht, dass Ansprüche wegen etwaiger Mängel vertraglich ausgeschlossen werden ("gekauft wie gesehen").

Selbstverständlich bleiben hiervon Fälle ausgenommen, in denen der Verkäufer nachweislich arglistig gehandelt hat, z.B. einen ihm selbst bekannten, aber für den Käufer nicht erkennbaren Mangel verschwiegen hat.



 

© Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz - 2002 - 2024
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