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Sachmängel
Auf neue Kaufgegenstände muss der Verkäufer eine gesetzliche
"Garantie" geben, also die Sachmängelhaftung übernehmen ("Gewährleistung").
Das gilt auch bei Immobilien, insbesondere beim Kauf vom
gewerblichen Bauträger.
Wenn dagegen Private über eine gebrauchte Immobilie verhandeln, soll mit
dem abschließend vereinbarten Kaufpreis der tatsächliche, häufig
renovierungsbedürftige Bauzustand abgegolten sein. Das erspart die mühsame
Auflistung aller noch so kleiner Macken in Form einer umfassenden detailgenauen
Beschreibung, was letztlich auf ein beiderseits abgesegnetes Bausachverständigengutachten
und damit eine erhebliche Verzögerung und Verteuerung der Abwicklung hinausliefe.
Deshalb sollte der Käufer so gründlich, wie er es für notwendig hält, und gegebenenfalls auch
mit sachverständiger Hilfe den Gegenstand besichtigen und untersuchen.
Kommt auf dieser Grundlage ein Kaufpreis zustande, halte ich es mit der allgemeinen Meinung
in Wissenschaft und Praxis für sachgerecht, dass Ansprüche wegen etwaiger Mängel
vertraglich ausgeschlossen werden ("gekauft wie gesehen").
Selbstverständlich bleiben hiervon Fälle ausgenommen, in denen der Verkäufer
nachweislich arglistig gehandelt hat, z.B. einen ihm selbst bekannten,
aber für den Käufer nicht erkennbaren Mangel verschwiegen hat.
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