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Die Immobilie
Im Rechtssinne werden beim Grundbuchamt nur Grundstücke registriert.
Das Eigentum am Haus steht automatisch demjenigen zu, dem das Grundstück gehört.
Das Haus ist also ein bloßer Bestandteil. Der Volksmund sagt: „Grund und Boden
zieht an.“
Auch eine Eigentumswohnung stellt nur eine Mitbeteiligung am Grundstück
in Form einer fixen Quote (Miteigentumsanteil) dar, die jedoch mit dem Sondereigentum an
abgeschlossenen Räumen (Wohnung) verbunden ist. Dieser Miteigentumsanteil wird im Ergebnis
genauso behandelt wie ein selbstständiges Grundstück. Die Eigentümergemeinschaft am Grundstück
kann man sich dagegen am besten wie einen Verein vorstellen.
Daneben gibt es in seltenen Fällen noch so genannte Erbbaurechte. Dabei handelt
es sich um die Ausnahme, wonach das Eigentum am Gebäude (Erbbaurecht) doch vom Eigentum
am Grundstück getrennt und selbstständig im Grundbuch registriert wird.
Erbbaurechte werden häufiger von den Kommunen oder Kirchen bestellt, um dem Erwerber
zwar auf Zeit (z. B. 50 Jahre) übertragbares Hauseigentum einzuräumen, aber sich selbst das
Eigentum am Grundstück dauerhaft vorzubehalten. Für private Eigentümer empfiehlt sich die
Einräumung eines Erbbaurechts (der Verkauf nur des Hauses ohne Grundstück) in aller Regel
nicht.
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