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Die Vormerkung

Ein besonders gewiefter Verkäufer könnte auf die Idee kommen, das Objekt mehrfach zu verkaufen oder es noch mit neuen Hypotheken zu belasten und trotzdem den vollen Kaufpreis zu kassieren. Dies verhindert der Notar mit der Vormerkung, auch Eigentumsvormerkung oder gar Auflassungsvormerkung genannt. Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich um eine Reservierung, mit der beim Grundbuchamt für den Käufer seine spätere Eigentumseintragung "vorgemerkt" wird.

Kommt es tatsächlich später zu solchen anderen Eintragungen, die dem Vertrag widersprechen (auch z. B. Zwangssicherungshypotheken, falls der Verkäufer anderweitige Schulden nicht bezahlt hat), kann der Käufer deren Löschung verlangen, sofern er selbst sich an die vereinbarten Spielregeln hält und zahlt. Der zweite Käufer oder die nachträglich eingetragene Bank gehen dagegen leer aus. Denn auf einen guten Glauben an die Eintragung des Alteigentümers können sie sich wegen der Vormerkung nicht berufen.

Die Vormerkung ist also eine vorläufige Eintragung des Käufers, die ihn noch nicht zum Eigentümer macht, seinen Erwerb aber so sicher schützt, dass er aufgrund der Vormerkung beruhigt zahlen kann.



 

© Notar a.D. Professor Dr. Jörg W. Britz - 2002 - 2024
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