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Der Zahlungstermin
Häufig möchte der Käufer am liebsten sofort bezahlen, um die Immobilie, vor allem wenn sie
ohnehin schon leer steht, übernehmen zu können. Doch wäre diese ungesicherte
Zahlung jedenfalls bei nicht ganz geringen Kaufpreisen viel zu gefährlich.
Denn der Vertrag könnte auch nach Unterzeichnung noch aus vielfältigen Gründen scheitern.
Wenn in einem solchen Fall das Geld beim Verkäufer nicht mehr vorhanden wäre, also auch nicht
mehr zurück gezahlt werden könnte, drohte der Totalverlust.
Was sind aber diese Abwicklungshindernisse, die der Notar vor der Zahlung aus
dem Weg räumt?
Liegt das Hausgrundstück z.B. im Sanierungsgebiet, bedarf es einer Genehmigung der
Gemeinde, die Notare unter Vorlage einer Vertragskopie einholen werden. Häufig sind
noch alte Hypotheken oder Grundschulden eingetragen, deren Löschung wir zum
Schutze des Käufers überwachen, vor allem wenn die eingetragenen Banken noch
Restschulden beim Verkäufer geltend machen, die nur mit dem Geld aus
dem Verkauf bezahlt werden können.
Auch soll der Käufer vor neuen Eintragungen des Verkäufers durch eine so
genannte Vormerkung geschützt werden.
Alles dies klären Notare für Sie, womit leider allerdings meist erst nach der Unterzeichnung
des Vertragstextes durch alle Beteiligten begonnen werden kann. Erfahrungsgemäß muss man für den
Rücklauf aller notwendigen Unterlagen, jedenfalls in normal gelagerten Fällen, mit
etwa sechs Wochen rechnen.
Die Fälligkeit des Kaufpreises wird deshalb regelmäßig im Vertrag so geregelt, dass
Notare zunächst alle erforderlichen Voraussetzungen verbindlich klären und dies dem Käufer
schriftlich bestätigen (so genannte Fälligkeitsmitteilung).
Erst wenn der Käufer dieses Schreiben erhalten hat, wird gezahlt.
Um beiderseitig die Zahlung und die Übergabe besser planen zu können, wird ergänzend
ein Termin vereinbart, der allerdings immer unter dem Vorbehalt steht,
dass auch unsere Fälligkeitsmitteilung und gegebenenfalls die Räumung durch den Verkäufer
rechtzeitig erfolgen.
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